Mietanpassung bei coronabedingtem Umsatzrückgang eines Gewerbebetriebes

eingestellt am 18.03.2022

Mietanpassung bei coronabedingtem Umsatzrückgang eines Gewerbebetriebes?

 

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18.0.2022 – 2 U 138/21 –

Der Inhaber eines Reinigungsbetriebes in Frankfurt am Main hatte im Zusammenhang mit den behördlichen Anordnungen auf Grund der Pandemie ab März 2020 einen erheblichen Umsatzeinbruch. In der Zeit von April bis Juli 2020 zahlte er daher keine Miete. Der Vermieter hatte die ausstehenden Mieten eingeklagt und das Landgericht gab der Klage statt. Hiergegen wurde Berufung eingelegt und das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat hierüber mit Beschluss am 18.02.2022 – AZ.: 2 U 138/21 – entschieden.

Danach muss die Miete bezahlt werden. Zwar sei die Geschäftsgrundlage des Mietvertrages durch die Pandemie und die staatlichen Maßnahmen generell schwerwiegend gestört worden.

Es muss aber konkret dargelegt werden, dass ein Festhalten am Vertrag zu den vereinbarten Konditionen unzumutbar war. Dies hat der Beklagte, also der Inhaber des Reinigungsbetriebes nicht getan.

So hätte insbesondere zur Kostenstruktur des Geschäftsbetriebes und ihre Entwicklung, der allgemeinen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie dazu, ob und ggf. in welcher Höhe staatliche Hilfeleistungen erhalten wurden oder ein Anspruch hierauf bestand vorgetragen werden müssen.

Die Hürden, mit Erfolg als Gewerbetreibender coronabedingt eine Minderung der Pacht/Miete, deren Herabsetzung mittels eine Vertragsanpassung oder gar eine fristlose Kündigung zu begründen sind nach der derzeitigen Tendenz der Rechtsprechung hoch.

Stuttgart, den 18.03.2022

 

Oliver Renner

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

c/o Wüterich Breucker Rechtsanwälte Partnerschaft mbH

Charlottenstr. 22 - 24

70182 Stuttgart

Telefon: 0711/23992-0

Telefax: 0711/23992-29

Email: O.Renner@wueterich-breucker.de



Kommentare

- Es sind noch keine Kommentare vorhanden. -

Hinterlassen Sie einen Kommentar
@

* Diese Felder sind Pflichtfelder
Kommentar Veröffentlichung vorbehalten