Mitarbeiterdarlehen – Wirksamkeit einer sofortigen Rückzahlungsklausel
BAG, Urteil vom 28. September 2017 – 8 AZR 67/15 –
Die Rechtsprechung zu Mitarbeiterdarlehen ist komplex. Das Bundesarbeitsgericht musste über einen Fall entscheiden, wonach ein Mitarbeiterdarlehen bei Ausscheiden des Arbeitnehmers sofort fällig und zur Rückzahlung gestellt wurde.
Eine Kündigungs- oder Fälligkeitsklausel, welche die weitere Gewährung eines Arbeitgeberdarlehens an den Fortbestand des zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses knüpft, kann nach dem Bundesarbeitsgericht im Einzelfall gegen Treu und Glauben verstoßen. Dies ist dann der Fall, wenn auch Fallgestaltungen erfasst werden, in denen kein schützenswertes Interesse des Arbeitgebers, also des Darlehensgebers gegeben ist.
So besteht etwa im Fall einer arbeitgeberseitigen Kündigung, deren Gründe nicht im Verhalten des Beschäftigten liegen, oder bei einer vom Arbeitgeber veranlassten Eigenkündigung des Arbeitnehmers kein schützenswertes Interesse des Arbeitgebers an einer vorzeitigen Abwicklung des Darlehensvertrags. Vielmehr ist es ihm zumindest in solchen Fällen zumutbar, den Darlehensvertrag auch nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers wie vorgesehen unter Einhaltung der Tilgungs- und Zinspläne abzuwickeln. In einem solchen Fall hat es der Arbeitnehmer nämlich nicht allein in der Hand, durch Betriebstreue und vertragsgerechtes Verhalten einer Gesamtfälligkeit des Darlehens zu entgehen. Vielmehr kann der Arbeitgeber als Darlehensgeber den Grund für eine Gesamtfälligkeit des Darlehens selbst herbeiführen. Eine sofortige Gesamtfälligkeit einer noch nicht getilgten Darlehenssumme beeinträchtigt bei genereller, typisierender Betrachtung regelmäßig die Interessen des Vertragspartners des Verwenders. Sehr häufig wird es eine erhebliche Schwierigkeit darstellen, praktisch umgehend einen neuen Kreditgeber zu finden, der zur Kreditgewährung bereit ist - und dies unter adäquaten Konditionen -. Kann die erforderliche Summe nicht aufgebracht werden, drohen Maßnahmen der Zwangsvollstreckung des ehemaligen Arbeitgebers.
Unter Beachtung sowohl arbeitsrechtlicher als auch bankrechtlicher Besonderheiten sind mithin Mitarbeiterdarlehen konkret zu prüfen.
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Stuttgart, den 27.04.2022
Oliver Renner
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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