Den Einwand des Beraters, er sei nicht für sich selbst, sondern für eine Firma IFF AG aufgetreten, wies das Landgericht zurück. Der Berater habe nicht nachweisen können, dass er im Namen der IFF AG aufgetreten sei.
Die Verletzung von Beratungspflichten leitete das Landgericht daraus ab, dass der Kunde eine sichere Anlage gewünscht habe, bei der der Anlagebetrag in jedem Falle erhalten bleibe. In diesem Falle widerspreche es den Anlagezielen des Anlegers, diesem Anteil an einer Publikums-GbR zu empfehlen, bei der es sich um eine „unternehmerische Beteiligung“ handle, die als solche das Risiko berge, dass das eingesetzte Kapital zumindest zum Teil verloren gehen könne.