Musterverfahren nur für Verbraucher

eingestellt am 28.11.2022

Musterfeststellungsverfahren – keine Verjährungshemmung bei Unternehmern

 

BGH, Urteil vom 26.09.2022 – VIa 124/22 -

 

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 26.09.2022 entschieden, dass Musterverfahren nur für Verbraucher eine Verjährungshemmung begründen. Unternehmer können sich hierauf nicht berufen.

 

Die dreijährige Verjährungsfrist wird dem Urteil des Bundesgerichtshofs nur nur dann gehemmt, wenn die Musterfeststellungsklage nach § 608 Abs. 1 ZPO wirksam registriert worden ist. Das war im streitigen Sachverhalt nicht der Fall. Der Autokauf sei im Jahr 2013 – ein VW Tiguan - durch den Kläger als Unternehmer getätigt worden, weil der Erwerb im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit erfolgte.

 

Die Musterfeststellungsklage steht aber nur Verbrauchern offen. Das ergebe sich zum einen aus dem Wortlaut des § 608 Abs. 1 ZPO, der nur Verbrauchern die Eintragung ihrer Ansprüche ins Klageregister erlaube. Und zum anderen setzt § 204 Abs.1 Nr. 1 a BGB eine "wirksame" Anmeldung voraus, um die Verjährung zu hemmen.

 

Wenn also Unternehmen keinen Anspruch zur Musterfeststellungsklage anmelden könnten, bestehe auch keinerlei Anlass, sie in den Genuss der Hemmungswirkung zu bringen.

 

 

Stuttgart, den 28.11.2022

 

Oliver Renner

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

c/o Wüterich Breucker Rechtsanwälte Partnerschaft mbH

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