Neue Arbeitsverträge mit Spielern während der Kurzarbeit?

eingestellt am 30.04.2020

Das Kurzarbeitergeld soll grundsätzlich dazu dienen, bestehende Arbeitsplätze trotz eines vorübergehenden Arbeitsausfalls zu erhalten. Dagegen verfolgt der Gesetzgeber mit dem Kurzarbeitergeld nicht das Ziel, einem Arbeitgeber die Beschäftigung von neuen Arbeitnehmern zu ermöglichen, deren Gehalt dann über das Kurzarbeitergeld von der Agentur für Arbeit übernommen werden muss.

 

Das für das Kurzarbeitergeld maßgebliche Sozialgesetzbuch (SGB) III sieht jedoch Ausnahmen vor. So erfüllt ein Arbeitnehmer die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld, wenn er nach Beginn des Arbeitsausfalls eine Beschäftigung „aus zwingenden Gründen“ aufnimmt. Es wird demnach im Einzelfall zu prüfen sein, ob ein Verein auf die Beschäftigung eines zusätzlichen oder neuen Arbeitnehmers angewiesen ist. Welche Kriterien gelten für Mannschaftssportarten? Ist die Einstellung neuer Spieler auch dann erforderlich, wenn – wie meist - auch ohne deren Verpflichtung zahlenmäßig ausreichend Spieler vorhanden sind, um am Spielbetrieb in der kommenden Saison teilzunehmen? Oder kann sich der Verein insoweit auch auf die erforderliche Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit einer Mannschaft berufen, um die Notwendigkeit einer Neuverpflichtung für einen bestimmten Mannschaftsteil zu begründen? Sinn und Zweck des Kurzarbeitergeldes legen eine restriktive Auslegung nahe. Im Zweifel werden die Vereine gut daran tun, sich vorsorglich bei der Agentur für Arbeit zu vergewissern, ob auch im Falle einer Neuanstellung Kurzarbeitergeld gewährt wird.

 

Alternativ bleibt im Falle gesetzlicher oder behördlicher Trainings- oder Wettbewerbsverbote der Weg über eine aufschiebende Bedingung des Arbeitsvertrages (vgl. dazu https://www.wueterich-breucker.de/blog/p/arbeitsvertrag-unter-aufschiebender-bedingung-).



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