Nicht für jede smsTAN darf Entgelt von Bank erhoben werden

Veröffentlicht am 31.07.2017

Nicht für jede smsTAN darf Entgelt von Bank erhoben werden

BGH, Urteil vom 25.07.2017 – XI ZR 260/15 -

Der Bundesgerichtshof hat am 25.07.2017 – Aktenzeichen: XI ZR 260/15 – entschieden, dass die Klausel eines Kreditinstituts „Jede smsTAN kostet 0,10 Euro) unabhängig vom Kontenmodell“ in Bezug auf Verträge über Zahlungsdienste mit Verbrauchern unwirksam ist.

Eine wie nach einer solchen Klausel vorgesehenen ausnahmslosen Bepreisung von smsTAN weicht von den gesetzlichen Vorschriften (§ 675f Abs. 4 Satz 1 BGB ab und benachteilige den Kunden.

Bislang liegt die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs hierzu vor (Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 121/2017 vom 25.07.2017). Die Entscheidungsgründe des Urteils sind noch nicht veröffentlicht.

 

Stuttgart, den 01.08.2017

 

Oliver Renner

 

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

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für das weiterbildende Studium zum/r „Finanzfachwirt/in (FH)“

-       Lehrbeauftragter der Hochschule Pforzheim

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"Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht" der Rechtsanwaltskammer Stuttgart

-       Geldwäschebeauftragter der Rechtsanwaltskammer Stuttgart

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