Prämiensparverträge – unwirksame Zinsanpassungsklauseln

eingestellt am 04.02.2021

Der Bundesgerichtshof hatte bereit in zwei Entscheidungen aus den Jahren 2010 und 2017 Zinsanpassungsklauseln von Banken in Sparverträgen für unwirksam erklärt.

Unklar ist jedoch, welche Verzinsung der Kunde erhalten soll. Das Oberlandesgericht Dresden legt in seinem nicht rechtskräftigen Urteil aus dem April 2020 die 9- 10-jährige Zeitreihe der Deutschen Bundesbank WX 4260 (so damalige Bezeichnung) zugrunde (OLG Dresden, Urteil vom 20.04.2020 – 5 MK 1/19).

Zahlreiche Verfahren, auch zur Frage der Wirksamkeit von Kündigungen von Prämiensparverträgen sind derzeit bundesweit an verschiedenen Gerichten anhängig.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) will nach der Pressemitteilung vom 29.01.2021 nunmehr Kreditinstitute verpflichten, Prämiensparkunden über unwirksame Zinsanpassungsklauseln zu informieren. Dazu wurde eine Anhörung für eine geplante Allgemeinverfügung veröffentlicht. Betroffen sind langfristige Verträge, die Banken zwischen 1990 und 2010 eingesetzt haben. Erreicht werden soll, dass alle betroffenen Sparer informiert und ein Lösungsangebot erhalten, so die BaFin – Vizepräsidentin Elisabeth Roegele (zur Pressemitteilung der BaFin siehe unter:

https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Pressemitteilung/2021/pm_210129_praemiensparen.html).

Rechtsanwalt Oliver Renner – zugleich Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht vertritt bereits seit Jahren Kunden von betroffenen Verträgen und konnte für diese mit den Banken Lösungen erreichen, um einen Rechtsstreit mit derzeit noch ungewissem Ausgang zu vermeiden. Da hier auch Verjährungsfristen zu beachten sind sollte nicht abgewartet werden, ob und bis ein verpflichtendes Angebot durchgesetzt durch die BaFin kommt.

 

Stuttgart, den 05.02.2021

 

Oliver Renner

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

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