Prämiensparverträge - Zinanpassungsklausel ist unwirksam

eingestellt am 08.10.2021

Prämiensparverträge – Klausel für Zinsanpassung ist unwirksam

 BGH, Urteil vom 06.10.2021 – XI ZR 234/21 -

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 06.10.2021 – XI ZR 234/21 – in einem Musterfeststellungsverfahren entschieden, dass eine Zinsanpassungsklausel in einem Prämiensparvertrag wegen Verstoß gegen § 304 Nr. 4 BGB unwirksam ist.

Die dadurch im Vertrag entstehende Regelungslücke ist im Wege der sogenannten ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen. Die Zinsanpassung hat nach dem Bundesgerichtshof nach der Verhältnismethode zu erfolgen.

Der Anspruch auf Aufzahlung weiterer Zinsen verjährt zudem erst ab Vertragsbeendigung.

Zur konkreten Höhe der Rückzahlungsbeträge sowie zur Frage der Verjährung/Verwirkung hat der Bundesgerichtshof im Musterfeststellungsverfahren nicht entschieden.

Jede/r einzelne Prämiensparer/in* muss daher seine Ansprüche individuell verfolgen.

Bereits in der Vergangenheit konnte Rechtsanwalt Oliver Renner – zugleich Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht - für Sparer Ansprüche auf Zinsnachzahlung – auch ohne gerichtliche Verfahren – erfolgreich durchsetzen können. Das Urteil des Bundesgerichtshofs verbessert die Position hierfür noch mehr.

Stuttgart, den 08.10.2021

Oliver Renner

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

c/o Wüterich Breucker Rechtsanwälte Partnerschaft mbH

Charlottenstr. 22 - 24

70182 Stuttgart

Telefon: 0711/23992-0

Telefax: 0711/23992-29

Email: O.Renner@wueterich-breucker.de



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