Rückzahlungsklauseln in Arbeitsverträgen zu Fortbildungskosten unwirksam

Veröffentlicht am 24.08.2023

Rückzahlungsklauseln in Arbeitsverträgen zu Fortbildungskosten unwirksam

Rückzahlungsklausel in Arbeitsverträgen zu Fortbildungskosten unwirksam

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BAG, Urteil vom 25.04.2023 – 9 ARZ 187/22 –

 

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 25.04.2023 – Aktenzeichen: 9 ARZ 187/22 – entschieden, dass eine Klausel in einem Arbeitsvertrag wegen Verstoß gegen AGB-Recht unwirksam ist, wonach vom Arbeitgeber bezahlte Fortbildungskosten vom Arbeitnehmer zurückzuzahlen sind, wenn dieser die Prüfung wiederholt (ausgenommen Härtefälle) nicht antritt oder binnen zwei Jahren nach dem Examen kündigen sollte.

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ist die Klausel unwirksam, da nicht differenziert wird, warum die Prüfung nicht abgelegt wurde. Gründe könnten auch in der Sphäre des Arbeitgebers liegen und damit die Rückzahlungspflicht auslösen.

Die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte zu Rückzahlungsklauseln ist differenziert. Unangemessen benachteiligend ist bspw. eine Klausel, die eine Rückzahlungspflicht nach einer arbeitnehmerseitigen Kündigung, deren Grund der Arbeitgeber nicht zu vertreten hat, vorsieht, da damit auch im Fall einer personenbedingten Eigenkündigung die Rückzahlungspflicht bestehen bleibt (LAG Hamm 29.01.2021 - 1 Sa 954/20 -).

Sieht die Klausel eine Rückzahlungsverpflichtung auch für den Fall einer personenbedingten Eigenkündigung des Arbeitnehmers vor, etwa weil sie für ein Ausscheiden aufgrund "einer eigenen ordentlichen nicht vom Arbeitgeber zu vertretenden Kündigung" eine Rückzahlungspflicht regelt, ist sie ebenfalls unangemessen benachteiligend (LAG Nürnberg 26.03.2021 - 8 Sa 412/2 -; ArbG Siegburg, Urteil vom 03.03.2022 – 5 Ca 1716/21 -).

Rechtsanwalt Oliver Renner hat bereits zahlreiche betroffene Arbeitnehmer vertreten und erst vor Kurzem eine geforderte Rückzahlung von Fortbildungskosten von mehr als EURO 5.000,00 für seinen Mandanten erfolgreich abwehren können.

Sind Sie auch betroffen, so können Sie sich gerne an ihn - auch unter Email - wenden:

 

O.Renner@wueterich-breucker.de

 

Stuttgart, den 24.08.2023

 

Oliver Renner

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

c/o Wüterich Breucker Rechtsanwälte Partnerschaft mbH

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