Ex-Vermieter muss Maklerkosten für Eigentumserwerb nicht bezahlen
BGH, Urteile vom 09.12.2020 – VIII ZR 238/18 – VIII ZR 271/18 -
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 09.12.2020 – Aktenzeichen: VIII ZR 238/18 -entschieden, dass einem Mieter, der wegen Pflichtverletzungen des Vermieters aus der Wohnung auszieht und keine neue Wohnung anmietet, sondern Wohnung- oder Hauseigentum erwirbt, kein Anspruch auf Ersatz der hierfür aufgewandten Maklerkosten zusteht.
Die Frage, welche Aufwendungen ein Mieter im Falle des Auszugs bspw. wegen einer unberechtigten Kündigung oder wegen Pflichtverletzungen des Vermieters erstattet bekommt ist im Einzelnen umstritten. Bspw. wird die Dauer, für die der Mehraufwand der Mietkosten einer vergleichbaren Wohnung verlangt werden kann, unterschiedlich von den Gerichten beurteilt.
Maklerkosten für den Erwerb eines Hauses/Wohnung sind jedenfalls, so der Bundesgerichtshof nicht erstattungsfähig.
Andere weitere Kündigungsfolgeschäden (Umzugskosten; Mehrkosten für eine angemietete Übergangsunterkunft; Kosten für Aus- und Umbau der Einbauküche) sind jedoch einem weiteren dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09.12.2020 – Aktenzeichen: VIII ZR 371/18 – durchaus erstattungsfähig. Im Gegensatz zu den Maklerkosten für den Eigentumserwerb stehen diese Schäden noch in einem gebotenen inneren Zusammenhang bei Vertragspflichtverletzungen des Vermieters.
Stuttgart, den 09.04.2021
Oliver Renner
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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