Schlichtungsklausel in Sozietätsverträgen
Die einschlägige Rechtsprechung ist schon betagt.
Vielleicht wird sie deshalb immer wieder vergessen.
Wenn in Sozietätsverträgen eine Klausel enthalten ist, wonach sich die Sozien bei Streitigkeiten zunächst einer Schlichtung durch die Rechtsanwaltskammer unterziehen müssen, ist diese Schlichtung zwingend vor einem streitigen Gerichtsverfahren durchzuführen. Ansonsten ist die Klage unzulässig (BGH, Urteil vom 18.11.1998, VIII ZR 344/97). Das Landgericht Stuttgart hat sich dieser Rechtsprechung jüngst erneut angeschlossen (LG Stuttgart, Urteil vom 17.04.2012, 23 O 21/11).
Das Gericht konnte deshalb auch im konkreten Fall eine andere interessante Frage offen lassen, nämlich ob und inwieweit Auseinandersetzungsansprüche verjähren können. Ausgangspunkt ist, dass die gegenseitigen Ansprüche der Gesellschafter in eine Auseinandersetzungs- oder Abschichtungsbilanz eingestellt werden müssen. Einzelne Ansprüche der Gesellschafter unterliegen der Durchsetzungssperre, um Hin-und-Her-Zahlungen zu vermeiden.
Auch die Ansprüche auf Mitwirkung zur Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz können verjähren. Sie unterliegen der Regelverjährung des § 199 BGB (Freund, MDR 2011, 577; derselbe StBW 2011, 427).
Wenn der Anspruch auf Feststellung der Auseinandersetzungsbilanz verjährt ist, sind auch die entsprechenden, aus der Auseinandersetzungsbilanz ggf. resultierenden Zahlungsansprüche nicht mehr durchsetzbar.