Schweizer Inkassounternehmen darf ohne Erlaubnis nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz keine Inkassokosten verlangen

eingestellt am 21.03.2017

OLG Köln, Urteil vom 21.12.2016 – 7 U 121/16 –

Das Oberlandesgericht Köln hat die Klage eines Schweizer Inkassounternehmens, das keine Erlaubnis nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz hatte, mangels Aktivlegitimation abgewiesen: „Weisen die maßgebenden Anknüpfungspunkte nach Deutschland, ist der internationale Geltungsbereich des RDG eröffnet. Vorliegend ist bei der gebotenen Schwerpunktbeurteilung zu berücksichtigen, dass der Auftraggeber des Klägers, eines gewerblich tätigen Inkassounternehmers mit Sitz in der Schweiz, deutscher Staatsangehöriger ist, der Mandatsvertrag mit dem Beklagten, aus dem die streitgegenständlichen Schadenersatzansprüche hergeleitet werden, deutschem Recht unterliegt und im Rahmen einer streitigen Auseinandersetzung vor einem deutschen Gericht deutsches Prozessrecht anzuwenden wäre“, so das Oberlandesgericht Köln.

Umstände, die einen erlaubnisfreien Forderungskauf begründen könnten hat das Oberlandesgericht Köln nicht festgestellt: „Für die Frage, ob - in Abgrenzung zur unter Erlaubnisvorbehalt stehenden Einziehung einer abgetretenen Forderung auf fremde Rechnung - ein Forderungskauf vorliegt, ist entscheidend, ob die Forderung einerseits endgültig auf den Erwerber übertragen wird und dieser andererseits insbesondere das Bonitätsrisiko, d.h. das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung übernimmt“. Hierbei stützt sich das Oberlandesgericht Köln auf die maßgebliche Rechtsprechung des Bankensenats des Bundesgerichtshofs aus seinem Urteil vom 30.10.2012 – XI ZR 324/11.

 

 



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