Sixt Leasing SE – Sensationsurteil nach Widerruf durch LG München?

eingestellt am 12.09.2019

Rechtsanwalt Oliver Renner hat in einem Rechtsstreit gegen Sixt Leasing SE für seinen Mandanten erreicht, dass dieser wegen verspäteter Auslieferung seines bestellten Leasingfahrzeugs € 2.000,00 im Wege eines Vergleichs erhält. Hierüber wurde bereits berichtet.

 

Der Mandant hatte im April 2017 in Verbindung mit einem Mobilfunkvertrag ein Leasingangebot von Sixt Leasing SE abgegeben. Als Lieferzeit für das Leasingfahrzeug, einem Peugeot 2008 wurde voraussichtlich 12-16 Wochen genannt. Nachdem das Fahrzeug bis August 2017 noch immer nicht ausgeliefert war, hatte der Mandant Frist hierzu Frist bis 12.09.2017 gesetzt. Die Auslieferung erfolgte sodann erst am 09.01.2018. Rechtsanwalt Oliver Renner hatte sodann Klage gegen Sixt Leasing SE eingereicht und für die Zeit vom 12.09.2017 bis zum 09.01.2018 Nutzungsausfall als Verzugsschaden in Höhe von € 3.000,00 geltend gemacht. Das zuständige Amtsgericht München kam zur vorläufigen Auffassung, dass dem Grunde nach der Schadensersatz berechtigt ist, da auch ohne Vereinbarung eines konkreten Liefertermins Verzug eingetreten sei. Zum notwendigen Nutzungswillen und Nutzungsmöglichkeit müsste Beweis erhoben werden. Auf Vorschlag des Gerichts haben sich die Parteien dann geeinigt, dass Sixt Leasing SE einen Betrag in Höhe von € 2.000,00 bezahlt.

 

Nachfolgend hat nunmehr Sixt erneut für einen Kunden Schadensersatz wegen verspäteter Auslieferung bezahlt. Eine Klage war hierfür nicht erforderlich. Weitere Klagen wurden eingereicht. Für Kunden, bei denen das Fahrzeug ebenfalls verspätet ausgeliefert worden ist, ergibt sich daher die Möglichkeit, ebenfalls Ansprüche wegen Nutzungsausfall geltend zu machen.

 

In verschiedenen Medien wird teilweise berichtet, dass ein „Sensationsurteil“ gegen Sixt wegen Widerruf vorliegt. Nach Analyse des Urteils des Landgerichts München vom 20.12.2018 – 10 O 9743/18 – handelt es sich jedoch nicht um ein „Sensationsurteil“ im positiven Sinne für den Verbraucher. Vielmehr betraf der konkrete Sachverhalt einen Vertrag vom 18.08./27.10.2014, dem die Vertragsgrundlagen von Februar 2014 zugrunde lagen. Weiter waren zeitlich auch „nur“ die gesetzlichen Vorgaben nach Art. 229 § 38 EGBGB in der bis zum 20.03.2016 geltenden Fassung anzuwenden. Letztlich handelt es sich bei dem Urteil offensichtlich um eine Mindermeinung, die – soweit ersichtlich – lediglich vom OLG Düsseldorf sowie von der 10. Zivilkammer des Landgerichts München vertreten wird.

 

Die Literatur stimmt diesem „Sensationsurteil“ gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu: „Im Gegensatz zum BGH ist das OLG Düsseldorf der Auffassung, dass es sich bei Leasingverträgen mit Kilometerabrechnung um entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 BGB handelt (OLG Düsseldorf v. 02.10.2012 - 24 U 15/12). Dem tritt das LG Heilbronn mit guten Gründen mit Urteil vom 15.10.2018 entgegen (Bi 6 O 246/18 - juris Rn. 19). Beim Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung stehe der Verbraucher bei Beendigung des Vertrages für den Restwert nicht ein; aus Sicht des Leasingnehmers handelte es sich um einen Mietvertrag (LG Heilbronn v. 15.10.2018 - Bi 6 O 246/18 - juris Rn. 23).“ (Schwintowski in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 506 BGB, Rn. 15_1; ablehnend auch: Zahn, NJW 2019, 1329).

 

Auch andere Gerichte haben Klagen nach Widerruf abgewiesen:

 

LG Heilbronn, Urteil vom 15. Oktober 2018 – Bi 6 O 246/18 –.

LG Darmstadt, Urteil vom 19. März 2019 – 13 O 140/18 –, Rn. 37 - 40, juris

LG Offenburg, Urteil vom 07. Juni 2019 – 3 O 426/18 –, Rn. 39 - 40, juris

OLG Stuttgart, Urteil vom 02. Juli 2019 – 6 U 232/18 –, Rn. 9 - 12, juris

 

Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte in seinem Urteil vom 02.07.2019 ausdrücklich die Revision zum Bundesgerichtshof mangels grundsätzlicher Bedeutung nicht zugelassen.

 

Die Werbung mit einem „Sensationsurteil“ des Landgerichts München, Ansprüche auf Grund Widerruf des Leasingvertrages gegen Sixt geltend zu machen verwundert (euphemistisch ausgedrückt) ob der obigen Ausführungen.

 

 

Stuttgart, den 11.09.2019

 

Oliver Renner

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

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Charlottenstr. 22 - 24

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