Sportstudios und Corona

eingestellt am 12.11.2021

Sportstudios und Corona

Im Jahr 2020 wurden Sportanlagen einschließlich Sportstudios komplett geschlossen. Für die von Vereinen in ihren Sportstudios angebotenen Kurse, ergaben sich in der Folge verschiedene rechtliche Fragen, zu denen bereits Rechtsprechung der Instanzgerichte bekannt geworden ist.

1. Nutzungsgebühren trotz Schließung?

Im Falle einer Schließung des Studios kann der Verein die häufig monatlich zu zahlende Vergütung für die nicht mehr mögliche Nutzung durch den Kunden nicht verlangen. Nach § 275 Abs. 1 BGB ist der Verein bei Unmöglichkeit der Leistung nicht mehr zur Leistung verpflichtet, verliert aber nach §§ 275 Abs. 4, 326 Abs. 1 S. 1 BGB auch den Anspruch auf die Gegenleistung.

Ein Anspruch des Studios auf Anpassung des Vertrages in der Weise, dass der Kunde die vereinbarten Gebühren fort bezahlt und der Schließungszeitraum an das Ende der Vertragslaufzeit ohne Gebühren angehängt wird, besteht nach Auffassung der Gerichte nicht.

(LG Osnabrück, Urt. v. 09.07.2021, 2 S 35/21, Revision anhängig; AG Frankenthal, Urt. v. 20.07.2021, 3c C 4/21)


Fitnessstudio


2. Kündigungsrecht des Kunden

Dagegen besteht für den Kunden kein Recht, den Vertrag mit dem Sportstudio fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen. Zwar kann nach § 314 BGB bei einem Dauerschuldverhältnis jede Partei den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn ihr ein wichtiger Grund zur Seite steht und ein weiteres Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist. Das Landgericht Freiburg hat in einer Entscheidung vom Frühjahr 2021 aber ausgesprochen, dass ein solches Kündigungsrecht nicht besteht. Die Pandemie ist von keiner Seite verschuldet. Sie ist ein Ereignis höherer Gewalt und stellt damit keinen wichtigen Grund zur Kündigung dar. Die Regelungen, die das Gesetz im Falle der Unmöglichkeit einer Leistung vorsieht, sind zum Interessenausgleich ausreichend. Es besteht ein schützenswertes Interesse des Studios am Erhalt der Bestandskunden für die Zeit nach der Pandemie.

(LG Freiburg i. Br., Urt. v. 27.04.2021, 9 S 41/20

3. Vierte Welle

Die vorstehenden Fragen stellen sich natürlich auch in der Vierten Corona-Welle. Nach den §§ 14 und 15 der Coronaverordnung des Landes Baden-Württemberg dürfen in geschlossenen Räumen in der Basisstufe nur Geimpfte und Genesene sowie Personen trainieren, die einen Testnachweis vorlegen. Rechtsprechung zu diesen Fragen existiert naturgemäß noch nicht.

a. Verpflichtung nicht geimpfter Personen zur Fortzahlung der Gebühren

Ob nicht immunisierte Personen zur Zahlung der Gebühren verpflichtet bleiben, auch wenn sie nicht bereit sind, sich impfen zu lassen oder die Kosten von Tests auf sich zu nehmen, dürfte bald ebenfalls die Gerichte beschäftigen. Auf das Ergebnis darf man gespannt sein.

Anders als im Falle der Schließung ist dem Sportstudio die Leistung nicht unmöglich, auch wenn der Kunde das Sportstudio mangels negativen Tests (bei 3G) oder Impfung (2G) nicht nutzen darf. Grundsätzlich führen öffentlich-rechtliche Gebrauchsbeschränkungen, die in den persönlichen Umständen des Nutzers ihre Ursache haben, nicht zur Unmöglichkeit. Der Nutzer bleibt zur Zahlung der vereinbarten Gebühren verpflichtet (vgl. zur Gewerberaummiete LG Heidelberg v. 30.07.2020 - 5 O 66/20; LG Zweibrücken v. 11.09.2020 - HKO 17/20; LG Frankfurt v. 02.10.2020 - 2-15 O 23/20). Das dürfte jedenfalls dann gelten, wenn sich der Betreiber des Sportstudios an die öffentlich-rechtlichen Vorgaben hält und keine strengeren Regeln aufstellt.

b. Kündigungsrecht?

Auf der Grundlage der oben aufgeführten Rechtsprechung wird man davon ausgehen können, dass die behördlichen Auflagen nach der Coronaverordnung keinen wichtigen Grund zur Kündigung darstellen. Wenn schon die Schließung des Studios dem Kunden kein Recht zur außerordentlichen Kündigung gibt, muss das erst recht gelten, wenn lediglich zusätzliche Voraussetzungen zur Nutzung der Einrichtung des Sportstudios aufgestellt werden. Der Eingriff in die gegenseitigen vertraglichen Rechte und Pflichten ist geringer als im Falle der Unmöglichkeit. Sicherlich ist die Entscheidung des Kunden, sich nicht impfen zu lassen, legitim. Auf der anderen Seite ist kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, dass er die mit dieser Entscheidung verbundenen Folgen auf seinen Vertragspartner abwälzt.

Allerdings ist der Hinweis geboten, dass die Rechtslage mangels einschlägiger Präjudizien nicht gesichert ist.



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