Streitwert bei Klage auf Zustimmung zur Veräußerung von Wohnungseigentum

eingestellt am 01.05.2018

BGH, Urteil vom 18.01.2018 – AZ: V ZR 71/17 –

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18.01.2018 – Aktenzeichen: V ZR 71/17 – die bislang umstrittene Frage entschieden, welcher Streitwert bei einer Klage gerichtet auf Zustimmung zur Veräußerung von Wohnungseigentum nach § 12 Abs. 3 WEG anzusetzen ist.

Die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung hatte hierbei den vollen Kaufpreis angenommen, was das Kostenrisiko erheblich erhöhte. Dagegen sprach, dass der Streitwert nicht dem Kaufpreis entsprich, da der Nachteil, den der Wohnungseigentümer erleidet, lediglich in der Verzögerung der Veräußerung liegt und der Verkauf nicht generell verhindert wird, überzeugt.

Der BGH hat nunmehr entschieden, dass der Streitwert für die Klage auf Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung von Wohnungseigentum lediglich 20 % des Kaufpreises und nicht den vollen Kaufpreis beträgt.

Roma locuta, causa finita.

Das Prozessrisiko einer Klage auf Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung von Wohnungseigentum ist durch die nunmehr höchstrichterliche Entscheidung des BGH geringer geworden.

 

Stuttgart, den 02.05.2018

 

Oliver Renner

 

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

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für das weiterbildende Studium zum/r „Finanzfachwirt/in (FH)“

-       Lehrbeauftragter der Hochschule Pforzheim

-       Stellvertretender Vorsitzender des Prüfungsausschusses

"Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht" der Rechtsanwaltskammer Stuttgart

-       Geldwäschebeauftragter der Rechtsanwaltskammer Stuttgart

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