Verlustmeldung der EC Karte muss unverzüglich erfolgen

Veröffentlicht am 01.10.2021

Verlustmeldung der EC Karte muss unverzüglich erfolgen

Verlustmeldung der EC Karte

Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 31.08.2021 – 32 C 6169/20

Wenn die EC-Karte gestohlen oder verloren geht, dann sollte die Verlustmeldung unverzüglich gegenüber der Bank gemeldet werden, damit eine Sperrung veranlasst werden kann. Die Verlustmeldung einer EC-Karte nach erst eine halbe Stunde nach dem Bemerken des Verlustes kann verspätet sein, so das Amtsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 31.08.2021 (Aktenzeichen: 32 C 6169/20).

Der Fall:

Die Kundin und die Bank hatten einen Girokontovertrag geschlossen. Für das Konto wurde der Kundin eine Debitkarte ausgestellt. Am 11.11.2019 kam es um 10:15 Uhr und 10:16 Uhr am Geldautomaten einer anderen Bank zu zwei Barauszahlungen vom Konto der Kundin in Höhe von jeweils 500 €.

Jedoch erst um 10:42 Uhr am 11.11.2019 teilte die Kundin ihrer Bank telefonisch den Verlust ihrer Debitkarte mit und ließ die Karte sperren. In der schriftlichen Verlustmeldung gab die Kundin an, dass sie den Verlust am 11.11.2019 um ca. 10:10 Uhr bemerkt hatte. Auf eine von der Kundin erstattete Strafanzeige hin konnte kein Täter der Barauszahlungen ermittelt werden. Die Kundin meinte, eine frühere Verlustmeldung sei nicht möglich gewesen, da ihr die IBAN Nummer nicht vorlag.

Die Kundin fordert von ihrer Bank nun die Erstattung der 1.000 €.

Die Entscheidung

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat die Klage abgewiesen.

Ein Bankkunde kann sich danach nicht darauf berufen, dass er lediglich „zu Hause“ seine IBAN zur Hand habe, welche die Bank üblicherweise bei der Kartensperrung verlangt. In Ziffer 6.4 Abs. 1 S. 3 der AGB ist insoweit die Angabe der IBAN nur für eine über den Zentralen Sperrannahmedienst erstattete Verlustmeldung als Erfordernis formuliert. Nach S. 1 der Klausel soll die Sperranzeige jedoch möglichst gegenüber der kontoführenden Stelle erfolgen, wofür die Angabe der IBAN nicht in der Klausel vorausgesetzt wird. Hätte sich auch die kontoführende Stelle der Bank des Kunden auf eine sofortige telefonische Verlustmeldung hin nicht in der Lage gesehen, die IBAN aus ihren Systemen zu recherchieren oder auch ohne diese eine Sperrung der Karte zu veranlassen, hätte der Kunde jedenfalls seinen vertraglichen Sorgfaltspflichten genügt.

Fazit:

Um bei Verlust der EC-Karte Erstattungsansprüche gegenüber der Bank zu bewahren ist erforderlich, dass der Kunde seinen dahingehenden Obliegenheiten nachkommt.

Eine unverzügliche Verlustmeldung – am besten direkt bei der kontoführenden Bank, notfalls über den Zentralen Sperrannahmedienst ist anzuraten.

Ob diese Obliegenheiten eingehalten worden sind ist im Einzelfall zu prüfen, wie das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt zeigt. Hier kommt es oftmals auf Details an.


Stuttgart, den 01.10.2021

 

Oliver Renner

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

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