Vorfälligkeitsentschädigung - Bank darf für Berechnung keine Gebühr verlangen

eingestellt am 15.12.2022

Vorfälligkeitsentschädigung – Gebühren für Berechnung unzulässig

 

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.12.2022 – 17 U 132/21 -

 

Nach der Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14.12.2022 darf eine Bank für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Ablösung eines Darlehens in AGB geregelt keine Gebühren von Kunden verlangen.

 

Die Berechnung der Höhe einer Vorfälligkeitsentschädigung im Fall der vorzeitigen Rückführung eines Darlehens gehöre - unabhängig von § 493 Abs. 5 BGB - zu den vertraglichen Nebenpflichten einer Bank gegenüber Verbrauchern.

 

Die Bank darf dafür kein gesondertes Entgelt verlangen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit Urteil vom 14.12.2022 die beklagte Bank verurteilt, die Verwendung einer Klausel, mit der 100 € für die Errechnung verlangt wurden, zu unterlassen.

 

Die Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor.

 

Verbraucher sollten prüfen lassen, ob sie – unabhängig von der Frage, ob überhaupt eine Vorfälligkeitsentschädigung geschuldet war – eine ggf.  bezahlte Gebühr für die Berechnung zurückfordern können.

 

 

Stuttgart, den 15.12.2022

 

Oliver Renner

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

c/o Wüterich Breucker Rechtsanwälte Partnerschaft mbH

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