Vorfälligkeitsentschädigung vermeiden / zurückholen

eingestellt am 11.04.2024

Vorfälligkeitsentschädigung vermeiden/zurückholen

 

Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 20.03.2024 – 4 U 35/23 -

 

Wenn in Kreditverträgen unzureichende Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung enthalten sind, dann können Darlehensnehmer die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigungen verweigern und bei bereits erfolgter Zahlung zurückfordern.

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat mit noch nicht rechtskräftigem Urteil eine Bank verurteilt, die bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung an den Kunden zurückzuerstatten. Grund hierfür war, dass für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung in den Darlehensbedingungen angegeben wurde, dass diese bis zum Ende der Zinslaufzeit erfolge. Die Zinsbindung wurde auf 15 Jahre vereinbart. Der Darlehensnehmer hat aber nach zehn Jahren ein Kündigungsrecht. Nur bis dahin könnten auch Zinsen und mithin eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangt werden. Die dahingehenden Angaben in den Darlehensbedingungen waren daher unwirksam und eine Vorfälligkeitsentschädigung nicht geschuldet:

„Jedenfalls aber vermittelt die in 1.5.1 gegebene Erklärung dem Verbraucher das bei einem Darlehensvertrag mit einer über 10 Jahre und 6 Monate hinausgehenden Sollzinsbindung – bei dem streitgegenständlichen Vertrag handelt es sich um einen solchen, da nach den Vereinbarungen in dem Bausparvertrag der Mindestansparbetrag von 40 % der Bausparsumme von 350.000 € mit den vereinbarten Bausparbeiträgen von 1032 €/Monat erst nach 11 Jahren und 3 Monaten erreicht worden wäre - unzutreffende Verständnis, der Darlehensgeber erhalte eine Entschädigung bis zum Ablauf der im Vertrag vereinbarten Zinsbindung (wie hier: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht – Urteil vom 21.12.2023 – 5 U 107/23 – Rn. 40 ff.; Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 26.01.2023 – 4 U 134/21 – Rn. 61 f. zur Formulierung „für die Restlaufzeit“; a.A. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.05.2022 – 9 U 237/21 – Rn. 51 ff.). Es ist dagegen in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannt, dass dem Darlehensgeber ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung nur bis zum Ablauf seiner rechtlich gesicherten Zinserwartung zusteht, die maximal bis zu dem Zeitpunkt besteht, zu dem der Darlehensnehmer den Darlehensvertrag gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ordentlich kündigen kann, mithin bis zum Ablauf von 10 Jahren und sechs Monaten nach dem vollständigen Bezug des Darlehens (BGH, Urteil vom 07.11.2000 – XI ZR 27/00 – Rn. 27).“

 

(Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 20. März 2024 – 4 U 35/23 –).

Da zu dieser Rechtsfrage das Oberlandesgericht Stuttgart eine andere Auffassung vertritt wurde die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Dieser muss hierüber abschließend entscheiden.

Rechtsanwalt Oliver Renner vertritt zahlreiche Verbraucher, die von der Bank die Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Auch bereits vor Zahlung sollte geprüft werden, ob die Vorfälligkeitsentschädigung überhaupt geschuldet ist.

Sie können sich gerne an mich wenden:

O.Renner@wueterich-breucker.de

 

Stuttgart, den 11.04.2024

 

Oliver Renner

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

c/o Wüterich Breucker Rechtsanwälte Partnerschaft mbH

Charlottenstr. 22 - 24

70182 Stuttgart

Telefon: 0711/23992-0

Telefax: 0711/23992-29

Email: O.Renner@wueterich-breucker.de



Kommentare

- Es sind noch keine Kommentare vorhanden. -

Hinterlassen Sie einen Kommentar
@

* Diese Felder sind Pflichtfelder
Kommentar Veröffentlichung vorbehalten