Vorfälligkeitsentschädigung zurückholen

eingestellt am 07.02.2023

Vorfälligkeitsentschädigung zurückholen

Wenn in Kreditverträgen unzureichende Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung enthalten sind, dann können Darlehensnehmer bezahlte Vorfälligkeitsentschädigungen zurückfordern.

Dies hat aktuell u.a. das Landgericht Limburg in zwei Fällen entschieden und die beklagte Bank verurteilt, die bezahlten Vorfälligkeitsentschädigung an die Verbraucher zurückzuzahlen:

„Vorliegend informieren beide Beklagte [Banken] zu der Berechnung unter Anwendung der Aktiv/Passiv-Methode. Bei der Aktiv-Passiv-Berechnungsmethode stellt sich der finanzielle Nachteil des Darlehensgebers als Differenz zwischen den Zinsen, die der Darlehensnehmer bei Abnahme des Darlehens tatsächlich gezahlt hätte, und der Rendite dar, die sich aus einer laufzeitkongruenten Wiederanlage der freigewordenen Beträge in sicheren Kapitalmarkttiteln ergibt. Der Differenzbetrag ist um ersparte Risiko- und Verwaltungskosten zu vermindern und auf den Zeitpunkt der Leistung der Nichtabnahmeentschädigung abzuzinsen (BGH, Urteil vom 7. 11. 2000 - XI ZR 27/00, NJW 2001, 509, beckonline). Aus den Informationen der beiden Beklagten ergibt sich diese Differenzberechnung jedoch gerade nicht. Es werden zwar Parameter für die Berechnung der Entschädigung genannt, ohne jedoch transparent zu machen, wie diese untereinander in Beziehung zu setzen sind, so dass der Darlehensnehmer nicht hinreichend zuverlässig die durch die vorzeitige Rückzahlung voraussichtlich anfallenden Belastungen abschätzen kann.“

 (LG Limburg, Urteil vom 22. Dezember 2022 – 1 O 32/22 –; so auch 1 O 93/22).

Eine Bank darf nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 14.12.2022 – 17 U 132/21 - für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung keine Vergütung verlangen, da es sich um eine vertragliche Nebenpflicht handelt, hierüber Auskunft zu erteilen:

Auch außerhalb der Informationspflichten des § 493 Abs. 5 S. 2 Nr. 3 BGB besteht als Nebenpflicht der Bank ein - unentgeltlich zu erbringender - Auskunftsanspruch über die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung aus § 488 BGB i.V.m. §§ 241 Abs. 2, 242 BGB (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 7. Juli 2022 - 2 U 43/21 -, Rn. 59, juris; Schürnbrand/Weber in: MünchKomm BGB, 8. Aufl. 2019, § 500 Rn. 14; Staudinger/Kessal-Wulf (2012) BGB § 500, Rn. 2; BeckOGK/Knobs, BGB (15.08.2022), § 502 Rn. 50; s. auch LG Düsseldorf, Urteil vom 25. Juli 2019 - 8 S 5/18 -, Rn. 31-33, juris). Dieser Anspruch ist nicht darauf beschränkt, dass die vorzeitige Rückführung des Darlehens dann auch tatsächlich vorgenommen wird.“

(OLG Frankfurt, Urteil vom 14. Dezember 2022 – 17 U 132/21 – Revision zugelassen, noch nicht rechtskräftig)

Rechtsanwalt Oliver Renner vertritt zahlreiche Verbraucher, die von der Bank die Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Auch bereits vor Zahlung sollte geprüft werden, ob die Vorfälligkeitsentschädigung überhaupt geschuldet ist.

 

Sie können sich gerne an mich wenden:

O.Renner@wueterich-breucker.de

Stuttgart, den 07.02.2023

 

Oliver Renner

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

c/o Wüterich Breucker Rechtsanwälte Partnerschaft mbH

Charlottenstr. 22 - 24

70182 Stuttgart

Telefon: 0711/23992-0

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Email: O.Renner@wueterich-breucker.de



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