Vorsicht bei Vorsorgevollmachten

eingestellt am 25.01.2021

Vorsorgevollmachten werden vom Vollmachtgeber für den Fall erteilt, dass er/sie wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine/ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln kann und deshalb auf die unterstützende Hilfe anderer angewiesen ist.

 

Landläufig wird die Erteilung einer solchen Vorsorgevollmacht für den Fall der Fälle empfohlen. Für den Vollmachtgeber mag das auch richtig sein, insbesondere weil durch die Erteilung einer Vorsorgevollmacht häufig die Bestellung eines Betreuers unterbleiben kann (§ 1896 Abs. 2 BGB).

 

Aus dem Blick gerät aber der Bevollmächtigte. Denn der Vollmacht liegt in der Regel nach den einschlägigen notariellen Formularen entweder ausdrücklich oder schlüssig ein Auftrag zugrunde.

 

Über die sich aus der Anwendung von Auftragsrecht ergebenden Rechtsfolgen sind sich weder der Vollmachtgeber noch der Bevollmächtigte im Klaren. Gemäß § 666 BGB ist der Beauftragte nämlich verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

 

Diese Auskunftspflichten erlöschen auch nicht mit dem Tode des Vollmachtgebers. Die Ansprüche gehen auf seine Erben über. Sind Vorsorgebevollmächtigter und Erben nicht dieselbe Person, kommt es häufig dazu, dass der Bevollmächtigte auf Verlangen des Erben Rechenschaft über die manchmal langjährige Tätigkeit ablegen muss.

 

Da die Rechtsprechung nur bei engen Verwandtschaftsverhältnissen zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem davon ausgeht, dass der Vollmacht kein Auftrag, sondern eine Gefälligkeit zugrunde liegt (OLG Köln, Urt. v. 19.09.2012, 16 U 196/11; OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.03.2006, I-4 U 102/05), muss der Bevollmächtigte, der seine Tätigkeit häufig als Freundschaftsdienst und ohne Vergütung versieht, umfangreiche Auskünfte erteilen, zu denen er nicht in Lage ist, weil er mit diesen Ansprüchen nicht gerechnet und dementsprechend auch nichts dokumentiert hat (OLG München, Urt. v. 06.12.2017, 7 U 1519/17, alle juris)

 

Da das in der Regel auch nicht dem Interesse des Vollmachtgebers entspricht, empfiehlt es sich bei Erteilung einer Vorsorgevollmacht, das Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten zu regeln.

 

Sonst hat eine Hilfestellung aus uneigennützigen Motiven ganz schnell „ein dickes Ende“.



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