Wann kann Vermittlern die Ausübung des Gewerbes untersagt werden

eingestellt am 16.02.2022

Steuerschulden können zur Gewerbeuntersagung von Vermittlern führen

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Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 13.01.2022 – 4 A 2701/20 -

 

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 13.01.2022 – 4 A 2701/20 – ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen bestätigt, das einem selbständigen Handelsvertreter die Ausübung seines Gewerbes „Vermittlung von Bausparverträgen, Konten und Karten“ untersagt hat.

Grund hierfür war, dass der Handelsvertreter unzuverlässig war. Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt.

Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt. Dabei rechtfertigen Zahlungsrückstände gegenüber Sozialversicherungsträgern und Steuerbehörden die Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit, wenn sie sowohl nach ihrer absoluten Höhe als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; zudem ist die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insoweit von Bedeutung. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet. Ein derartiges Sanierungskonzept liegt nach anerkannter Rechtsprechung etwa dann vor, wenn ein verbindlicher und von den Gläubigern akzeptierter Tilgungsplan existiert, dem konkrete Ratenzahlungen und insbesondere das Ende der Rückführung der (gesamten) Rückstände zu entnehmen sind, der Schuldner vereinbarten Ratenzahlungen nachkommt und währenddessen keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden (können), so das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 13. Januar 2022 (AZ.: – 4 A 2701/20 –).

Durch Gewerbeuntersagungen wird schlussendlich oftmals die wirtschaftliche Existenzgrundlage entzogen. Hierauf kommt es bei der Entscheidung über die Gewerbeuntersagung nicht an. Wenn die Unzuverlässigkeit festgestellt wird, so ist die Gewerbeuntersagung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich und verhältnismäßig.

Als Betroffener ist es daher ratsam, proaktiv rechtzeitig ein tragfähiges Sanierungskonzept bereitzuhalten, bevor es überhaupt erst zur Gewerbeuntersagung kommt.

Die Flucht nach Vorne kann verhindern, dass am Ende die wirtschaftliche Existenzgrundlage entzogen wird.

 

Stuttgart, den 16.02.2022

Oliver Renner

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht


c/o Wüterich Breucker Rechtsanwälte Partnerschaft mbH

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