Das Landgericht Augsburg hatte mit Urteil vom 25. Mai 2018 – AZ.: 54 T 1089/17 entschieden, dass einem gesetzlichen Betreuer eine Anlage von Geldern des Betreuten auch in nicht mündelsichere Geldanlagen nicht verweigert werden darf.
Mit aktuellem Urteil vom 21.06.2019 hat das Landgericht Bremen die Schadensersatzklage gegen den Testamentsvollstrecker abgewiesen, der im Jahr 2005 in offene Fonds investier hat. Hat der Erblasser die mündelsichere Anlage des Nachlasses angeordnet und zugleich bestimmt, dass aus der Anlage dem Erben laufende Erträge zukommen sollen, ist keine schuldhafte Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers bei Anlage im Jahr 2005 in einen offenen Immobilienfonds gegeben, u.a. da der Fonds zu diesem Zeitpunkt durch 53 Gerichtsentscheidungen (§ 1811 BGB) als mündelsicher eingestuft worden ist, so das Landgericht Bremen (LG Bremen, Urteil vom 21. Juni 2019 – AZ.: 4 O 1796/17 –).
Klar ist hierdurch, dass nichts klar ist und der Einzelfall geprüft werden muss. Allgemeingültige Aussagen sind nur schwer zu treffen.
Stuttgart, den 05.08.2019
Oliver Renner
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
c/o Rechtsanwälte Wüterich Breucker
Charlottenstr. 22 - 24
70182 Stuttgart
Telefon: 0711/23992-0
Telefax: 0711/23992-29
Email: O.Renner@wueterich-breucker.de