
Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 22. Januar 2015 über die Anforderungen an die Gründung einer selbständigen rechtsfähigen Stiftung im Sinne der §§ 80 ff. BGB. im konkreten Fall ging es um die Umwandlung einer unselbständigen Stiftung in eine selbständige Stiftung. Die unselbständige Stiftung basiert regelmäßig auf einem Treuhandvertrag oder auf einer Schenkung unter Auflage. Sie bedarf – anders als die rechtsfähige Stiftung – keiner Anerkennung durch die zuständige Landesbehörde.

Kleinere Vermögen: Gründung einer unselbständigen Stiftung
Oftmals sehen die Stifter vor, dass die unselbständige Stiftung später einmal in eine selbständige Stiftung überführt werden soll. Dies hat den Vorteil, dass die Stiftung dann – anders als die unselbständige Stiftung – mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestaltet ist. Sie kann als juristische Person am Rechtsleben teilnehmen und in eigenem Namen Rechtsgeschäfte tätigen, vergleichbar einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder einer Aktiengesellschaft (AG).
Der Bundesgerichtshof entschied, dass der oder die Stifter im Stiftungsgeschäft oder der begleitenden Satzung eindeutig festlegen müssen, wann, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Organen eine selbständige Stiftung gegründet werden soll. Zugleich sollte die Satzung eindeutig zum Ausdruck bringen, wer dem zuvor tätigen Treuhänder Weisungen für die Gründung der rechtsfähigen Stiftung erteilen darf.

Bei ausreichendem Vermögen: Überführung in eine selbständige Stiftung
Fehlen eindeutige Regelungen über die für eine Stiftung konstitutiven Voraussetzungen, so ist die intendierte Stiftung nicht anerkennungsfähig. Im Fall des Bundesgerichtshofs gründeten zwei Stifter eine unselbständige Stiftung. Einer wies den Treuhänder an, die gemäß Stiftungsgeschäft grundsätzlich vorgesehene selbständige Stiftung zu gründen. Der andere Stifter beziehungsweise die an dessen Stelle getretene Erbengemeinschaft widersprach dieser Weisung. In einer solchen unklaren Konstellation könnten, so der BGH, die Treuhänder auch dann keine selbständige Stiftung gründen, wenn das Stiftungsvermögen hierfür ausreiche und die Satzung der unselbständigen Stiftung bei Vorliegen ausreichenden Vermögens die Gründung einer selbständigen Stiftung vorsehe. Insbesondere fehlte es an Vorgaben, wie die Stiftungsorgane zu besetzen seien. In einem solchen Fall könne auf eine eindeutige Weisung der Stifter nicht verzichtet werden. Da es hieran fehlte, konnte keine selbständige Stiftung gegründet werden.
Hinweise zu den Anforderungen an die Gründung einer unselbständigen Stiftung und deren spätere Umwandlung in eine selbständige Stiftung und zu weiterführenden Beiträgen finden Sie unter:
https://twitter.com/mariusbreucker

Anwalt Marius Breucker, Stuttgart
Die unselbständige Stiftung bietet sich regelmäßig an, wenn das Vermögen des Stifters zunächst nicht ausreicht, um eine selbständige Stiftung zu gründen. Zudem bedarf die unselbständige Stiftung nicht der Anerkennung durch die zuständige Landesbehörde. Stattdessen überlässt der Stifter sein Vermögen oder Teile seines Vermögens einem Treuhänder und gibt ihm – etwa in Form einer Satzung – vor, wie und zu welchem Zweck er es zu verwalten hat. Näheres zur Gründung einer unselbständigen Stiftung und zu deren Transformation in eine rechtsfähige Stiftung unter:
http://de.slideshare.net/MariusBreucker/stiftungsrecht-umwandlung-der-unselbstndigen-in-eine-selbstndige-stiftung

Kleinere Vermögen: Gründung einer unselbständigen Stiftung
Oftmals sehen die Stifter vor, dass die unselbständige Stiftung später einmal in eine selbständige Stiftung überführt werden soll. Dies hat den Vorteil, dass die Stiftung dann – anders als die unselbständige Stiftung – mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestaltet ist. Sie kann als juristische Person am Rechtsleben teilnehmen und in eigenem Namen Rechtsgeschäfte tätigen, vergleichbar einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder einer Aktiengesellschaft (AG).
Der Bundesgerichtshof entschied, dass der oder die Stifter im Stiftungsgeschäft oder der begleitenden Satzung eindeutig festlegen müssen, wann, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Organen eine selbständige Stiftung gegründet werden soll. Zugleich sollte die Satzung eindeutig zum Ausdruck bringen, wer dem zuvor tätigen Treuhänder Weisungen für die Gründung der rechtsfähigen Stiftung erteilen darf.

Bei ausreichendem Vermögen: Überführung in eine selbständige Stiftung
Fehlen eindeutige Regelungen über die für eine Stiftung konstitutiven Voraussetzungen, so ist die intendierte Stiftung nicht anerkennungsfähig. Im Fall des Bundesgerichtshofs gründeten zwei Stifter eine unselbständige Stiftung. Einer wies den Treuhänder an, die gemäß Stiftungsgeschäft grundsätzlich vorgesehene selbständige Stiftung zu gründen. Der andere Stifter beziehungsweise die an dessen Stelle getretene Erbengemeinschaft widersprach dieser Weisung. In einer solchen unklaren Konstellation könnten, so der BGH, die Treuhänder auch dann keine selbständige Stiftung gründen, wenn das Stiftungsvermögen hierfür ausreiche und die Satzung der unselbständigen Stiftung bei Vorliegen ausreichenden Vermögens die Gründung einer selbständigen Stiftung vorsehe. Insbesondere fehlte es an Vorgaben, wie die Stiftungsorgane zu besetzen seien. In einem solchen Fall könne auf eine eindeutige Weisung der Stifter nicht verzichtet werden. Da es hieran fehlte, konnte keine selbständige Stiftung gegründet werden.
Hinweise zu den Anforderungen an die Gründung einer unselbständigen Stiftung und deren spätere Umwandlung in eine selbständige Stiftung und zu weiterführenden Beiträgen finden Sie unter:
https://twitter.com/mariusbreucker

Anwalt Marius Breucker, Stuttgart
Die unselbständige Stiftung bietet sich regelmäßig an, wenn das Vermögen des Stifters zunächst nicht ausreicht, um eine selbständige Stiftung zu gründen. Zudem bedarf die unselbständige Stiftung nicht der Anerkennung durch die zuständige Landesbehörde. Stattdessen überlässt der Stifter sein Vermögen oder Teile seines Vermögens einem Treuhänder und gibt ihm – etwa in Form einer Satzung – vor, wie und zu welchem Zweck er es zu verwalten hat. Näheres zur Gründung einer unselbständigen Stiftung und zu deren Transformation in eine rechtsfähige Stiftung unter:
http://de.slideshare.net/MariusBreucker/stiftungsrecht-umwandlung-der-unselbstndigen-in-eine-selbstndige-stiftung