Widerruf einer Lebensversicherung nach § 8 VVG

eingestellt am 08.08.2019

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in einem aktuellen Urteil vom 17.05.2019 – Aktenzeichen: 12 U 141/17 - die Widerrufsbelehrung eines Lebensversicherungsvertrages als fehlerhaft angesehen und daher den Widerruf des Kunden als wirksam erachtet. Das Oberlandesgericht Karlsruhe kam in seinem Urteil vom 17.05.2019 – Aktenzeichen: 12 U 141/17 - zu folgendem Ergebnis:

Die Widerrufsbelehrung nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 VVG muss auch die Rechtsfolgen des Widerrufs umfassen. Hierzu gehört auch der Hinweis, dass bei nicht erteilter Zustimmung zu einem Versicherungsbeginn vor Ablauf der Widerrufsfrist die vom Versicherer gezogenen Nutzungen zurück zu gewähren sind.

Die Widerrufsfolgen richten sich nur dann nach §§ 9 Abs. 1, 152 Abs. 2 VVG, wenn der Versicherungsnehmer einem Versicherungsbeginn vor Ablauf der Widerrufsfrist zugestimmt hat (so auch schon der Bundesgerichtshof im Urteil vom 13.09.2017 – Aktenzeichen: IV ZR 445/14).

Der nach § 152 Abs. 2 VVG zu zahlende Rückkaufswert ist ohne Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten zu berechnen (ungezillmertes Deckungskapital).

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat wegen grundsätzlicher Bedeutung und mangels höchstrichterlicher Rechtsprechung die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Endgültige Klarheit wird dann wohl erst der Bundesgerichtshof bringen.

 

Stuttgart, den 09.08.2019

 

Oliver Renner

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

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