WWM Plus AG - Insolvenzerwalter scheitert mit Prozesskostenhilfeantrag

eingestellt am 20.04.2023

WWM Plus AG – Insolvenzverwalter scheitert mit Prozesskostenhilfeantrag

Der Insolvenzverwalter der WWM Plus AG ist mit einem Prozesskostenhilfeantrag beim Landgericht Stuttgart gescheitert. Seine beabsichtigte Klage gerichtet auf Rückforderung von Marketingzuschüssen gegen einen Vertriebspartner bietet nach einem Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 20.03.2023 – 27 O 237/22 – keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Rechtsanwalt Oliver Renner – zugleich Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht – vertritt bereits zahlreiche ehemalige Vertriebspartner der WWM Plus AG, die auf Rückforderung des Marketingzuschusses in Anspruch genommen worden sind.

Nach Auffassung des Landgerichts Stuttgart liegen die Voraussetzungen für eine Anfechtung durch den Insolvenzverwalter nicht vor. Marketingzuschüsse können daher von Vertriebspartner nicht zurückgefordert werden.

1.

Zu § 134 InsO

Der Insolvenzverwalter hat demnach die Voraussetzungen der Unentgeltlichkeit nach § 134 InsO nicht hinreichend substantiiert vorgetragen.

a)

Im Zwei-Personen-Verhältnis ist eine Leistung als unentgeltlich anzusehen, wenn ein Vermögenswert des Verfügenden zugunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass dem Verfügenden ein entsprechender Vermögenswert vereinbarungsgemäß zufließen soll. Entgeltlich ist dagegen eine Verfügung, wenn der Schuldner für seine Leistung etwas erhalten hat, was objektiv ein Ausgleich für seine Leistung war oder jedenfalls subjektiv nach dem Willen der Parteien sein sollte. Für die Bewertung ist in erster Linie die objektive Wertrelation zwischen der Leistung des Schuldners und der Gegenleistung des Empfängers ausschlaggebend (BGH, Urteil vom 10.06.2021 – IX ZR 157/20 – NJW-RR 2021, 1215, Rn. 9).

b)

Der Insolvenzverwalter trägt selbst vor, dass zwischen der Schuldnerin, der WWM Plus AG und dem Vertriebspartner eine vertragliche Vereinbarung über einen Marketingzuschuss in der ausbezahlten Höhe vorgelegen hat. Damit ist zunächst davon auszugehen, dass der Vertriebspartner einen Anspruch auf die vertraglich vereinbarte und erhaltene Leistung hatte. Weiterer konkreterer Vortrag, aus welchem Grund die Gegenleistung nicht werthaltig oder nicht angemessen gewesen sein soll, ist der Klage nicht zu entnehmen. Aus der Vereinbarung ergibt sich gerade, dass die Gegenleistung die Nutzung der Werbematerialien durch den Marketingpartner, den Vertriebspartner und damit die Förderung und der Ausbau der Marketingziele der Schuldnerin, der WWM Plus AG sein sollten und waren.

2.

Zu § 133 InsO

 

Darüber hinaus sind in der Klage die Voraussetzungen des § 133 InsO nicht dargelegt.

a)

Eine Anfechtung nach § 133 InsO erfordert neben einer Rechtshandlung des Schuldners das Vorliegen eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes und die entsprechende Kenntnis des Anfechtungsgegners, des Beklagten.

b)

Allein aus dem Vortrag des möglichen Vorliegens eines sogenannten Schneeballsystems und der entsprechenden Ermittlungen durch die Ermittlungsbehörden kann noch nicht geschlossen werden, dass diese bei der Zahlung an den Vertriebspartner mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz handelte. Es genügt nicht, die drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin allein aus einem etwaigen Vorliegen eines Schneeballsystems zu schlussfolgern.

Erforderlich ist vielmehr, dass konkret zu den Voraussetzungen der Zahlungsunfähigkeit und dem entsprechenden Vorsatz der Schuldnerin, der WWM Plus AG vorgetragen wird, was nicht erfolgt. Hieran ändern auch die durchweg allgemein gehaltenen Ausführungen zum Schneeballsystem im Generellen nichts.

c)

Zudem ermangelt es in der Klage an der Darlegung der Kenntnis des Vertriebspartners von einem etwaigen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin. Der Insolvenzverwalter beruft sich alleine darauf, dass der Vertriebspartner aufgrund einer Beteiligung an einem Schneeballsystem Kenntnis jedenfalls von den Umständen gehabt hätte, anhand derer er auf den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin hätte schließen können. Dies reicht jedoch nicht aus.

3.

Fazit

Der Prozesskostenhilfeantrag wurde vom Landgericht Stuttgart mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage abgelehnt.

Ehemalige Vertriebspartner der WWM Plus AG, die ebenfalls auf Rückzahlung in Anspruch genommen worden sind, können sich gerne an uns wenden.

Sie können sich hierfür an Rechtsanwalt Oliver Renner – Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht – wenden, der bereits einige ehemalige Vertriebspartner vertritt.

 

O.Renner@wueterich-breucker.de

Stuttgart, den 20.04.2023

 

Oliver Renner

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

c/o Wüterich Breucker Rechtsanwälte Partnerschaft mbH

Charlottenstr. 22 - 24

70182 Stuttgart

Telefon: 0711/23992-0

Telefax: 0711/23992-29

Email: O.Renner@wueterich-breucker.de



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