Zwangsversteigerungsverhinderer

eingestellt am 01.08.2012

Zwangsversteigerungsverhinderer


Wer erstmals die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bis in die jüngste Zeit zu den Baukostenzuschüssen der Mieter zur Kenntnis nimmt, kommt aus dem Staunen nicht heraus.


Mit seinen Entscheidungen liefert der Bundesgerichtshof gleichsam ein Handbuch für Schuldner, die die Zwangsversteigerung ihres Grundeigentum verhindern wollen (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 15.02.2012, VIII ZR 166/10). Durch die Behandlung der Baukostenzuschüsse des Mieters in der Rechtsprechung entsteht eine nicht aus dem Grundbuch ersichtliche Belastung, die sämtlichen dinglichen Lasten vorgeht. Obwohl der Baukostenzuschuss des Mieters in der Nachkriegszeit als Sonderregelung vielleicht noch praktische – sicherlich keine systematischen – Argumente für sich gehabt haben mag, entbehrt die Rechtsprechung, jedenfalls heute, jeder Rechtfertigung, hat doch der Mieter die Möglichkeit die Zuschüsse von einer dinglichen Sicherung abhängig zu machen.

Die Rechtsprechung lädt tatsächlich dazu ein, die Situation eines Baukostenzuschusses – zumeist unter Zuhilfenahme der Personen des familiären Umfeldes – zu konstruieren und damit zu betrügen. Die Auswirkungen werden schon an manchen Stellen erkannt (vgl. Böttcher, ZFIR 2010, 345; Schmidberger, ZFIR 2008, 170; Eckert, ZFIR 2008, 453; Wolfsteiner, in: Staudinger, BGB 2009, § 1124 Randziffer 35; Streyl, NZN 2010, 343 ff.). Allein der VIII. Zivilsenat hat „den Schuss noch nicht gehört“ (vgl. die obige Entscheidung).

Die Instanzgerichte werden also weiterhin große Mühe damit haben, „konstruierte Baukostenzuschüsse“ zu entlarven.

Ob der Bundesgerichtshof damit letztlich den Mietern einen Dienst erweist, ist durchaus zweifelhaft. Man könnte vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung jedenfalls verstehen, wenn sich Banken aus der Eigenheimfinanzierung zurückziehen.



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