Anleger an Delta Korona S. LAV (Spanien) Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung zugesprochen

eingestellt am 12.01.2015

Anleger an Delta Korona S. LAV (Spanien) Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung zugesprochen


Landgericht Heilbronn, Urteil vom 10.12.2014 – II 3 O 254/13


Das Landgericht Heilbronn hat mit Urteil vom 10.12.2014 (Aktenzeichen: II 3 O 254/13) einem Anleger an der Geschäftsbeteiligung Delta Korona S.LAV (Spanien) Schadensersatz in voller Höhe zugesprochen.

Der von Rechtsanwalt Oliver Renner – zugleich auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht – Anleger hat sich mit einem Beteiligungskapital in Höhe von € 10.000,00 an der Delta Korona S.LAV beteiligt. Von seinen beiden Beratern forderte der Kläger Schadensersatz in Höhe von € 10.000,00. Die beiden Berater wurden verurteilt, diesen Betrag an den Kläger zu bezahlen.

Im Prozess bestritten die beiden Berater das Zustandekommen eines Beratervertrages sowie etwaige Pflichtverletzungen.

Das Gericht folgte jedoch der Argumentation von Rechtsanwalt Oliver Renner. Danach haben die Beklagten dem Kläger die Risiken der gewählten Anlage nicht genügend vor Augen geführt.

Zudem bedurften die beiden Berater der Genehmigung nach § 32 des Kreditwesengesetzes, da es sich um ein Einlagengeschäft handelte. Dies begründet zudem eine deliktische Haftung.

Diese Haftungsgrundlage hat vor allem auch für andere Anleger an Delta Korona erhebliche Bedeutung. Wenn auch diese beraten wurden und der Berater keine Genehmigung nach dem Kreditwesengesetz hatte, dann besteht auch hier ein Schadensersatzanspruch.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da Berufung beim Oberlandesgericht Stuttgart eingelegt worden ist.



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