Bausparvertrag: Keine Kontoführungsgebühr in der Ansparphase BGH, Urteil vom 15.11.2022 – XI ZR 551/21 -
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 15.11,2022 entschieden, dass dass Bausparkassen bei einem Bausparvertrag in der Ansparphase keine Kontoführungsgebühr verlangen dürfen. Es bestehen daher Rückforderungsansprüche der Kunden gegen die Bausparkassen von zu Unrecht bezahlten Kontoführungsgebühren. Hier droht bzgl. bis 2019 belasteter Kontoführungsgebühren zum Jahresende Verjährung. Rückforderungsansprüche sollten daher rechtzeitig vor dem 31.12.2022 verjährungshemmend geltend gemacht werden.
Hintergrund
Bei Bausparverträgen fallen über die Laufzeit folgende Gebühren an:
Abschlussgebühr
Kontoführungsgebühr (in der Ansparphase und Darlehensphase)
Darlehensgebühr.
Die Wirksamkeit dieser Gebühren muss hierbei der sog. AGB-Kontrolle „standhalten“.
Abschlussgebühr - Wirksam
Die Wirksamkeit der Abschlussgebühr hat der Bundesgerichtshof bereits bestätigt. Es liege keine unangemessene Benachteiligung, da die Gebühr der Gewinnung von Neukunden dient (BGH, Urteil vom 07.12.2010 – XI ZR 3/10 -).
Darlehensgebühr - Unwirksam
Die Erhebung einer Darlehensgebühr dagegen sei in AGB unwirksam, da die Bausparkasse eigenen Aufwand hier auf den Kunden abwälze (BGH, Urteil vom 08.11.2016 – XI ZR 552/15)
Kontoführungsgebühren - Unwirksam
Bei der Kontoführungsgebühr wird zwischen der Ansparphase und der Darlehensphase differenziert. In beiden Phasen ist die Erhebung von Kontoführungsgebühren unwirksam (zur Darlehensphase: BGH, Urteil vom 09.05.2017 – XI ZR 308/15 –; zur Ansparphase: BGH, Urteil vom 15.11.2022 – XI ZR 551/21).
Fazit:
Auf Grund für unwirksamer Gebührenvereinbarungen in AGB können Kunden von Bausparkassen Darlehensgebühren sowie Kontoführungsgebühren zurückfordern. Rückforderungsansprüche drohen zum 31.12.2022 zu verjähren.
Rechtsanwalt Oliver Renner – zugleich Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht – vertritt seit Jahren Kunden von Bausparkassen und hat hierzu mehrere Verfahren bis zum Bundesgerichtshof vertreten.
Stuttgart, den 17.11.2022
Oliver Renner
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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