Bausparvertrag: Keine Kontoführungsgebühr in der Ansparphase

eingestellt am 18.11.2021

Bausparvertrag: Keine Kontoführungsgebühr in der Ansparphase

 OLG Celle, Urteil vom 17.11.2021 – 3 U 39/21 -

Das Oberlandesgericht Celle hat mit Urteil vom 17.11.2021 – Aktenzeichen: 3 U 39/21 – entschieden, dass Bausparkassen bei einem Bausparvertrag in der Ansparphase keine Kontoführungsgebühr verlangen darf. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Das Urteil ist daher noch nicht rechtskräftig. Dennoch können Rückforderungsansprüche der Kunden gegen die Bausparkassen von gegebenenfalls zu Unrecht bezahlten Kontoführungsgebühren zum Jahresende verjähren.

Hintergrund

Bei Bausparverträgen fallen über die Laufzeit folgende Gebühren an:

Abschlussgebühr

Kontoführungsgebühr (in der Ansparphase und Darlehensphase)

Darlehensgebühr.

 

Die Wirksamkeit dieser Gebühren muss hierbei der sog. AGB-Kontrolle „standhalten“.

 

Abschlussgebühr - Wirksam

Die Wirksamkeit der Abschlussgebühr hat der Bundesgerichtshof bereits bestätigt. Es liege keine unangemessene Benachteiligung, da die Gebühr der Gewinnung von Neukunden dient (BGH, Urteil vom 07.12.2010 – XI ZR 3/10 -).

 

Darlehensgebühr - Unwirksam

Die Erhebung einer Darlehensgebühr dagegen sei in AGB unwirksam, da die Bausparkasse eigenen Aufwand hier auf den Kunden abwälze (BGH, Urteil vom 08.11.2016 – XI ZR 552/15)

 

Kontoführungsgebühr

Bei der Kontoführungsgebühr wird hingegen zwischen der Ansparphase und der Darlehensphase differenziert.

 

Darlehensphase - Unwirksam

Geklärt ist durch den Bundesgerichtshof, dass Kontoführungsgebühren in der Darlehensphase nicht über AGB Regelungen verlangt werden können. In der Darlehensphase ist mit den Tätigkeiten der "bauspartechnische[n] Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse", für die die Beklagte die Kontogebühr auch in diesem Zeitraum erhebt, weder die Erfüllung einer Hauptleistungspflicht der Beklagten noch eine rechtlich nicht geregelte Sonderleistung verbunden (BGH, Urteil vom 09.05.2017 – XI ZR 308/15 –).

 

Ansparphase - unklar

Ob in der Ansparphase eine Kontoführungsgebühr von der Bausparkasse durch AGB geregelt wirksam gefordert werden kann ist vom Bundesgerichtshof noch nicht geklärt.

Das Amtsgericht Mainz hat eine Kontoführungsgebühr in der Ansparphase für wirksam erachtet (AG Mainz, Urteil vom 22.04.2015 – 84 C 283/14 –).

Das Oberlandesgericht Celle sieht dies in seinem aktuellem Urteil vom 17.11.2021 anders: Kontoführungsentgelte sind mit den wesentlichen Grundgedanken des für Bausparverträge geltenden dispositiven Rechts nicht vereinbar, weil damit Aufwand für Tätigkeiten auf die Kunden abgewälzt wird, zu denen eine Bausparkasse gesetzlich verpflichtet ist, um die Ansprüche der Bausparer aus § 1 Abs. 2 Bausparkassengesetz erfüllen zu können (OLG Celle, Urteil vom 17.11.2021 – 3 U 39/21 -).

Eine abschließende höchstrichterliche Rechtsprechung durch den Bundesgerichtshof liegt noch nicht vor.

 

Fazit:

Auf Grund für unwirksamer Gebührenvereinbarungen in AGB könnten Kunden von Bausparkassen Darlehensgebühren sowie Kontoführungsgebühren zurückfordern. Für die Kontoführungsgebühr in der Ansparphase liegt zwar noch keine klärende Entscheidung des Bundesgerichtshofs vor. Dennoch drohen hier Rückforderungsansprüche zum 31.12.2021 zu verjähren.

Rechtsanwalt Oliver Renner – zugleich Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht – vertritt seit Jahren Kunden von Bausparkassen und hat hierzu mehrere Verfahren bis zum Bundesgerichtshof vertreten.

 

Stuttgart, den 18.11.2021

 

Oliver Renner

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

c/o Wüterich Breucker Rechtsanwälte Partnerschaft mbH

Charlottenstr. 22 - 24

70182 Stuttgart

Telefon: 0711/23992-0

Telefax: 0711/23992-29

Email: O.Renner@wueterich-breucker.de

Kommentare

- Es sind noch keine Kommentare vorhanden. -

Hinterlassen Sie einen Kommentar
@

* Diese Felder sind Pflichtfelder
Kommentar Veröffentlichung vorbehalten