Bereitstellungsprovision bei der Baufinanzierung
OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.10.2021 – 17 U 545/20 -
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Klage eines Verbraucherschutzverbandes gerichtet gegen die Verwendung einer Vertragsklausel einer Bank betreffend eine Bereitstellungsprovision von 0,25% pro Monat abgewiesen.
Die Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank, betreffend die Pflicht, eine Bereitstellungsprovision zu zahlen: „Bereitstellungsprovision von 0,250 % pro Monat auf den ab ... nicht zur Auszahlung kommenden Betrag bis zur vollen Auszahlung, jeweils fällig mit den Zinsen.“ ist nach dem OLG Karlsruhe als Preisabrede gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 BGB entzogen. Das OLG Karlsruhe hat sich hier der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angeschlossen, der ebenfalls zum Ergebnis kommt, dass Klauseln zu Bereitstellungsprovisionen keiner Inhaltskontrolle unterliegen (Beschluss vom 24.03.2020 - XI ZR 516/18 -).
Die Klausel ist auch nicht nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig, selbst wenn die Bereitstellungsprovision den Darlehenszins relativ um mehr als 100% übersteigt. Vergleichsmaßstab für die Sittenwidrigkeit ist vielmehr der marktübliche Bereitstellungszins, so das OLG Karlsruhe.
Das Gesamtgefüge des Vertrages wäre ansonsten in einer – wie jetzt – bestehenden langfristigen Niedrigzinsphase auch bei einer relativen Überschreitung des Bereitstellungs- gegenüber dem Darlehenszins von 100 % nicht als sittenwidrig zu beurteilen. Vielmehr müsste in Niedrigzinsphasen – spiegelbildlich zur Hochzinsphase – eine absolute Abweichung des effektiven Vertragszinses vom marktüblichen Effektivzins als Grenze zur Sittenwidrigkeit herangezogen werden, wobei nach Ansicht des OLG Karlsruhe ein Spread der Immobilienkreditkonditionen von 3 Prozentpunkten hinzunehmen wäre.
Die Revision gegen das Urteil des OLG Karlsruhe zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen.
Stuttgart, den 25.10.2021
Oliver Renner
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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