CORONA Hilfe ist nicht pfändbar

eingestellt am 12.04.2021

BGH, Beschluss vom 10.03.2021 – VII ZB 24/20 -

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 10.03.2021 – Aktenzeichen: VII ZB 24/20 – entschieden, dass Corona Hilfe nicht wegen alter Schulden gepfändet werden darf.

Der Antragsgegner hatte im konkreten Fall aus dem Bundesprogramm der „NRW-Soforthilfe“ im März 2020 einen Betrag in Höhe von € 9000 erhalten, die Ende März 2020 bewilligt wurden und auf einem Pfändungsschutzkonto gutgeschrieben wurden.

Auf einem solchen „P-Konto“ sind eine feste monatliche Grundsumme sowie bestimmte Freibeträge vor Pfändungen sicher, damit Geld zum Leben verbleibt.

Das Amtsgericht Euskirchen hatte dem Antrag der Schuldnerin, den pfändungsfreien Betrag für April 2020 um 9000 € zu erhöhen stattgegeben. Dagegen legte der Gläubiger Beschwerde ein, die nunmehr auch in letzter Instanz vor dem Bundesgerichtshof erfolglos blieb.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs sind die Corona - Hilfen ausschließlich zur Finanzierung von Verbindlichkeiten gedacht, die seit dem 1.3.2020 entstanden sind. Der Empfänger kann daher frei entscheiden, welche Ausgaben er damit tätige; er allein ist dafür verantwortlich. Deshalb ist der Pfändungsfreibetrag um diese Summe zu erhöhen.

Selbstständig und Kleinstunternehmer müssen mit dem Geld aus der Corona-Soforthilfe keine alten Schulden bedienen. Die Mittel sind zweckgebunden und daher nicht pfändbar entschied der Bundesgerichtshof. Sie dienen zur Abmilderung der finanziellen Notlage. Gläubiger haben also hierauf keinen Zugriff.

Im bereits beschlossenen Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG), dass noch Inkrafttreten muss gibt es zu dieser Frage nunmehr eine konkrete Regelung. Die bis dahin bestehende Regelungslücke hat der Bundesgerichtshof - für Altfälle -jedenfalls mit der genannten Entscheidung geschlossen.

 

Stuttgart, den 13.04.2021

 

Oliver Renner

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

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