Finanzanlagenvermittlerverordnung ist Pflichtenprogramm des Anlageberaters

eingestellt am 17.05.2022

Finanzanlagenvermittlerverordnung ist Pflichtenprogramm des Anlageberaters

 

LG Flensburg, Urteil vom 04.02.2022 – 3 O 180/20 -

 

Das Landgericht Flensburg hat mit Urteil vom 04.02.2022 – Aktenzeichen: 3 O 180/20 – einem Anleger gegen seinen Anlageberater Schadensersatz in Höhe von rund € 30.000,00 zugesprochen. Der Anleger hatte auf Empfehlung des Beraters eine Sachwertanlage gezeichnet, konkret eine Direktanlage in P&R Container.

 

Da der Berater unstreitig den Anleger weder über das Totalverlustrisiko informierte noch darüber aufklärte, dass das Vermögen des Anlegers über den investierten Betrag hinaus gefährdet sein kann, hat das Landgericht eine Pflichtverletzung angenommen.

 

In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird jedenfalls eine Aufklärung über das Totalverlustrisiko bei Investitionen in P&R Container verneint (so z.B. etwa OLG Oldenburg, Beschluss vom 28.07.2020 - 8 U 240/19; OLG München, Beschluss vom 13.07.2020 - 8 U 2610/20; OLG Stuttgart, Urteil vom 13.08.2020 - 2 U 564/19, OLG Bremen, Urteil vom 21.07.2021 - 1 U 4/21). Dem folgt das Landgericht Flensburg nicht.

 

Begründet hat das Landgericht Flensburg seine Entscheidung damit, dass die Aufklärung des Anlegers nach dem Pflichtenprogramm der Finanzanlagenvermittlerverordnung (konkret in der Fassung des 08.09.2015) zu erfolgen habe. Ein Beratungsvertrag verpflichtet den Berater/Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von Bedeutung sind (so schon: BGH, Urteil vom 30.10.2014 – III ZR 493/13 -). „Insoweit kann das Pflichtenprogramm nach den §§ 11 ff. Finanzanlagenvermittlungsverordnung (idF vom 08.09.2015) herangezogen werden. Danach hat der Anlagevermittler u.a. über die mit der Kapitalanlage verbundenen Risiken, insbesondere das Risiko des Verlustes der gesamten Kapitalanlage (§ 13 Abs. 2 S.2 Nr. 1 FinVermV), sowie über die Möglichkeit, dass dem Anleger aus den Geschäften weitere Kosten und Steuern entstehen können (§ 13 Abs. 3 Nr. 2 FinVermV), zu informieren. Der Anlagevermittler ist zudem verpflichtet, das Anlagekonzept und den Prospekt auf wirtschaftliche Plausibilität zu prüfen; unterlässt er dies, muss er darauf hinweisen.“, so das Landgericht Flensburg in seinem Urteil.

 

Als Fazit kann mithin festgehalten werden, dass in jedem Fall die Vorgaben der Finanzanlagenvermittlerverordnung einzuhalten sind und ggf. überobligationsmäßige Hinweise erteilt werden sollten. Damit kann eine Haftung vermieden, jedenfalls das Haftungsrisiko reduziert werden.

 

Bei Fragen zur Beratungsdokumentation und der Einhaltung aufsichtsrechtlicher Vorhaben der Finanzanlagenvermittlerverordnung steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Oliver Renner – zugleich Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht – zur Verfügung.

 

O.Renner@wueterich-breucker.de

 

Rechtsanwalt Oliver Renner ist seit über 20 Jahren u.a. auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts tätig. Seit 2008 ist er einer der ersten Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht.

 

Aus der Erfahrung aus mehr als tausend bundesweit und international geführten gerichtlichen Verfahren – bis zum Bundesgerichtshof – weiß er, welche Untiefen und Klippen zu umschiffen sind und welche Hürden aufgestellt/überwunden werden müssen.

 

Stuttgart, den 17.05.2022

 

Oliver Renner

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

c/o Wüterich Breucker Rechtsanwälte Partnerschaft mbH

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Telefon: 0711/23992-0

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