Greenwood Bauminvestment - Vermittler zum Schadensersatz verurteilt

Veröffentlicht am 10.07.2026

Greenwood Bauminvestment - Vermittler zum Schadensersatz verurteilt

Greenwood-Bauminvestment:

Landgericht Ulm verurteilt Vermittler – Chancen für weitere Anleger

Das Landgericht Ulm (Az. 1 S 82/25) hat am 8. Juli 2026 einen Vermittler eines sogenannten „Bauminvestments“ der Greenwood International AG zur Zahlung von Schadensersatz an eine Anlegerin verurteilt. Die von Rechtsanwalt Oliver Renner vertretene Klägerin hatte auf Empfehlung des Vermittlers am 13. Januar 2019 insgesamt 15 Bäume für 4.515 Euro erworben; versprochen war, dass die Bäume nach rund elf Jahren geerntet, durch Greenwood zum Höchstpreis verkauft und der Erlös abzüglich Gebühren an die Anleger ausgekehrt werden sollte.

Das Gericht stufte dieses Modell als Vermögensanlage nach § 1 Abs. 2 Nr. 7 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) ein, für die ein gebundener Verkaufsprospekt nach § 6 VermAnlG erforderlich gewesen wäre. Da ein solcher Prospekt fehlte und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) der Greenwood AG später den Vertrieb entsprechender Erlösbeteiligungen untersagte, bejahte die Kammer eine Pflichtverletzung des Vermittlers: Er hätte die rechtliche Einordnung des Produkts sowie die naheliegende Gefahr eines behördlichen Einschreitens erkennen und die Anlegerin hierüber aufklären müssen.

Der Vermittler konnte sich nach Auffassung des Gerichts nicht auf ein älteres anwaltliches Memorandum verlassen, das die Rechtslage vor Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes abbildete. Wer im Bereich des grauen Kapitalmarkts Finanzanlagen vertreibt, muss sich laufend über Gesetzesänderungen und Aufsichtspraxis informieren; ein vermeidbarer Rechtsirrtum entschuldigt die Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten nicht.

Neben der vertraglichen Haftung aus § 280 Abs. 1 BGB sah das Gericht auch eine Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 34f GewO, da der Vermittler ohne die erforderliche Erlaubnis als Finanzanlagevermittler tätig war und die Schutzfunktion dieser Vorschriften gerade darin liegt, Anleger vor unqualifizierten Vermittlern zu bewahren. Die Klägerin erhält daher den gezahlten Kaufpreis in Höhe von 4.515 Euro zurück, Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Ansprüche aus dem Greenwood-Vertrag; zudem sprach das Gericht ihr vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und Zinsen zu.

Die Entscheidung zeigt: Anleger, die in Direktinvestments wie Holz- oder Baumbeteiligungen investiert haben, können bei fehlender Prospektierung, unklarer Risikoaufklärung oder Tätigkeit ohne Vermittlererlaubnis erhebliche Schadensersatzansprüche gegen Vermittler geltend machen. Gerade nach der Insolvenz der Greenwood International AG in der Schweiz im Jahr 2024 rücken Ansprüche gegen Berater und Vermittler in den Fokus, weil die Anlagegesellschaft selbst häufig nicht mehr leistungsfähig ist.

Rechtsanwalt Oliver Renner beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit der Durchsetzung von Anlegerrechten im Bereich des grauen Kapitalmarkts und von Direktinvestments. Geschädigte Greenwood-Anleger sowie Investoren in vergleichbare Holz- oder Baummodelle können prüfen lassen, ob auch in ihrem Fall fehlerhafte Beratung, fehlende Prospektpflichten oder das Fehlen einer Erlaubnis nach § 34f GewO vorliegen.

Wenn Sie in ein Greenwood-Bauminvestment oder ein ähnliches Direktinvestment investiert haben und Verluste erleiden, können Sie sich für eine erste rechtliche Einschätzung und die Prüfung möglicher Schadensersatzansprüche an Rechtsanwalt Oliver Renner wenden.

 

Gerne können Sie sich telefonisch oder per Email an ihn wenden:

O.Renner@wueterich-breucker.de

Stuttgart, den 10.07.2027

Oliver Renner

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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