Honorar von Anlegerschutzanwälten steht auf wackeligen Beinen und kann ggf. zurückgefordert werden

eingestellt am 24.04.2018

Anlegerschutz wird pervertiert

Der Bundesgerichtshof hat am 23.11.2017 – Aktenzeichen: IX ZR 204/16 – entschieden, dass Anwaltsverträge den Regeln für den Fernabsatz unterfallen und als solche widerrufen werden können.

Der Fall

Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Anleger beteiligte sich an einer Fondsgesellschaft. Er erhielt von einer Gesellschaft am ein Schreiben, in dem diese ihre Dienste anbot und zur Rücksendung eines ausgefüllten Fragebogens und einer Vollmacht einlud. Dem Schreiben beigefügt war unter anderem eine auf die eine Anwaltskanzlei lautende Rechtsanwaltsvollmacht. Diese hatte der Gesellschaft Blankoformulare für eine Vielzahl von potentiellen, von der Gesellschaft zu werbenden Mandanten, Anlegern der Fondsgesellschaft zur Verfügung gestellt.

Der Anleger unterzeichnete die außergerichtliche Vollmacht und sandte sie zusammen mit den anderen von ihm vervollständigten Unterlagen an die Gesellschaft zurück. Diese übermittelte die Unterlagen die Anwaltskanzlei, die ohne Kontaktaufnahme mit dem Anleger mittels eines Serienbriefes dessen Ansprüche gegenüber der Fondsgesellschaft geltend machte.

Nachdem die außergerichtliche Inanspruchnahme erfolglos geblieben war, forderte die Anwaltskanzlei den Anleger auf, eine weitere Vollmacht auf sie auszustellen, die auch die Prozessvertretung vorsah. Dies lehnte der Anleger jedoch ab, woraufhin die Anwaltskanzlei diesem ihr außergerichtliches Tätigwerden die Vergütung in Rechnung stellte. Der Anleger wies die Forderung zurück, wobei er zugleich erklärte, vorsorglich mit sofortiger Wirkung die über die Gesellschaft erteilten Vollmachten zu widerrufen.

Die Anwaltskanzlei verklagte daraufhin den Anleger auf Zahlung des Honorars. Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte die Anwaltskanzlei ihr Klageziel vor dem Bundesgerichtshof weiter.

 

Die Entscheidung

 

Der Bundesgerichtshof hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen. Der Vertrag wurde berechtigt widerrufen. Der Anleger musste daher keine Zahlung an die Anwaltskanzlei leisten.

Der Bundesgerichtshof hebt zunächst hervor, dass Anwaltsverträge den Regeln für den Fernabsatz unterliegen können: „Schließlich würde eine allgemeine Unanwendbarkeit des Fernabsatzrechts auf Anwaltsverträge der Lebenswirklichkeit nicht gerecht. Die Existenz und Zulässigkeit sogenannter "Anwalts- oder Steuerberater-Hotlines" ….., von "Telekanzleien", oder die Versteigerung anwaltlicher Beratungsleistungen über das Internet belegen, dass sich auch Rechtsanwälte für abzuschließende Beratungsverträge moderner Vertriebsformen unter Einsatz von Fernkommunikationsmitteln bedienen. Der Schutz der Verbraucher gebietet es, die Normen des Fernabsatzrechts insbesondere in diesen Fällen auch auf Anwaltsverträge zu erstrecken“, so der Bundesgerichtshof.

Voraussetzung, dass ein Widerrufsrecht besteht ist weiter, dass der Vertragsschluss im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- und Dienstleistungssystems erfolgte. Hier besteht eine widerlegliche Vermutung, dass dem so war, wenn der Vertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande kam. Die Anwaltskanzlei hätte daher diese Vermutung widerlegen müssen. Dies gelang nicht: „Denn im Streitfall ist es möglich, dass sich die Klägerin der Gesellschaft bewusst bedient hat, um eine Vielzahl von Mandaten in Kapitalanlagefällen ohne persönlichen Kontakt zu den potentiellen Mandanten und unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zu gewinnen. Ein solcher Strukturvertrieb oder ein diesem zumindest vergleichbares Vertriebssystem erfüllt die Voraussetzungen für ein auf den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem“, so der Bundesgerichtshof. Und weiter im Urteil: „Für das Vorliegen eines organisierten Vertriebssystems spricht hier auch die Art der Kontaktaufnahme durch die Gesellschaft, sowie der Umstand, dass es sich bei dem von der Klägerin angestrebten Mandatsvertrag um ein von der Klägerin mit standardisierten Schreiben abgewickeltes, überregionales Massengeschäft handelte, das auf Fernkommunikation ohne persönliche Kontaktaufnahme ausgerichtet war“.

 

Fazit:

Anleger, die auf eine solche Art und Weise von Anlegerschutzkanzleien geworben worden sind können daher ggf. den Anwaltsvertrag widerrufen und die Zahlung des Honorars verweigern oder zurückverlangen.

Pikant an der Entscheidung ist letztlich folgendes:

Anlegerschutzkanzleien werfen oftmals den in Anspruch genommenen Beratern/Vermittlern vor, dass es sich um Strukturvertriebe gehandelt habe. Bei der Werbung um Anleger als Mandanten bedienen sich Anlegerschutzkanzleien aber nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs selbst eines Strukturvertriebes.

Zudem hat der Bundesgerichtshof erkannt, dass es sich um ein „mit standardisierten Schreiben abgewickeltes, überregionales Massengeschäft“ handelt.

Damit wird Anlegerschutz pervertiert.

 

Stuttgart, den 25.04.2018

 

Oliver Renner

 

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

-       Lehrbeauftragter der Fachhochschule Schmalkalden

für das weiterbildende Studium zum/r „Finanzfachwirt/in (FH)“

-       Lehrbeauftragter der Hochschule Pforzheim

-       Stellvertretender Vorsitzender des Prüfungsausschusses

"Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht" der Rechtsanwaltskammer Stuttgart

-       Geldwäschebeauftragter der Rechtsanwaltskammer Stuttgart

-       Schiedsgutachter nach § 18 ARB

 

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