Kreditkartenmissbrauch

eingestellt am 08.07.2012

Pressemitteilung

Kreditkartenmissbrauch


Das Verhältnis zwischen Kreditkartenunternehmen und Karteninhaber einer Kreditkarte wird als Geschäftsbesorgungsvertrag mit werkvertraglichem Charakter qualifiziert. Umsätze, die mit der Kreditkarte getätigt wurden, berechtigen das Kreditkartenunternehmen, beim Karteninhaber einen entsprechenden Aufwendungsersatzanspruch geltend zu machen. Mit der Umsetzung der Fernabsatzrichtlinie hat der Gesetzgeber die Haftungsverteilung beim Zahlungskartenmissbrauch in § 676h des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Danach kann Aufwendungsersatz für die Verwendung der Zahlungskarte vom Karteninhaber nur verlangt werden, wenn diese nicht von einem Dritten missbräuchlich verwendet worden ist. Das Kreditkartenunternehmen kann hierbei vom Karteninhaber Schadensersatz verlangen, wenn der Inhaber gegen seine ihm obliegende Geheimhaltungs- und Aufbewahrungspflicht verstoßen hat. Der Karteninhaber verstößt bspw. gegen die Beachtung, das Missbrauchsrisiko zu verringern, wenn er die Kreditkarte im Auto zurücklässt, die Kreditkarte in seiner Jacke oder Handtasche lässt und diese im Lokal über eine Stuhllehne hängt oder an der Garderobe zurücklässt oder die Kreditkarte an Dritte weitergibt. Weiterhin ist der Kreditkarteninhaber verpflichtet, die PIN geheim zu halten, beim Karteneinsatz sorgfältig vorzugehen und eventuelle Verluste unverzüglich anzuzeigen.

In der gerichtlichen Praxis trägt hierbei das Kreditkartenunternehmen die Beweislast, dem Karteninhaber die konkrete Pflichtverletzung nachzuweisen. Da dem Kreditkartenunternehmen hierbei die konkreten Geschehnisse nicht bekannt sind, greift zu dessen Gunsten die Grundsätze des sogenannten Anscheinsbeweises. Wenn die Karte von einem Dritten mit richtiger Geheimnummer eingesetzt wird spricht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Vermutung dafür, dass dem Dritten die Karte samt PIN durch Unachtsamkeit des Karteninhabers in die Hände gelangt ist, also der Karteninhaber gegen seiner Verpflichtung zur getrennten Aufbewahrung von Karte und PIN verstoßen hat.
Der Inhaber muss daher substantiiert darlegen, dass eine alternative Schadensursache vorlag wie bspw. dass auf Grund einer Systemschwäche die PIN entschlüsselt worden ist, die PIN ausgespäht worden ist oder – insbesondere im Ausland – eine Manipulation am Geldautomat vorlag. Der Bundesgerichtshof hat hierzu mit Urteil vom 06.07.2010 (Aktenzeichen: XI ZR 224/09) entschieden, dass bei einer Erschütterung des Anscheinsbeweises wegen Ausspähung der Geheimnummer kurz vor der Entwendung der Karte Anlass bestehen kann, das Sicherheitssystem der Bank einer sachverständigen Prüfung zu unterwerfen, ob dieses ein ausreichendes Sicherheitsniveau bietet.
Befindet sich der Kreditkarteninhaber in Haft als ihm die Karte und die PIN Nummer per Post zugesandt wurde, dann hat dieser – trotz seines Haftaufenthalts – gegen seine Pflicht verstoßen, Karte und PIN getrennt aufzubewahren und die PIN Nummer geheim zu halten: „Wie der Beklagte selbst vorträgt, war er im April 2002 in Haft, er befand sich während der Zeit, in welcher die hier in Rede stehende VISA-Karte benutzt wurde, durchgehend in Haft. Da die VISA-Karte und die PIN-Nummer an die von dem Beklagten im Antrag angegebene Adresse versandt wurden und es sich bei dieser Anschrift um die gemeinsame Wohnung des Beklagten und seiner damaligen Lebensgefährtin handelte, hat der Beklagte die Benutzung durch die Lebensgefährtin schuldhaft ermöglicht. Der Beklagte selbst räumt ein, dass seine Lebensgefährtin die Karte und PIN-Nummer missbräuchlich verwendet hat. Auch wenn sich der Beklagte im Zeitpunkt des Zusendens der VISA-Karte und der PIN-Nummer in Haft befand, musste er dafür Sorge tragen, dass Karte und PIN-Nummer nicht in ... die Hände Dritter gelangten. Dass der Lebensgefährtin des Beklagten die Benutzung der VISA-Karte und die PIN-Nummer ermöglicht wurde, hatte seine Ursachen aus-schließlich in der Sphäre des Beklagten. Insoweit hätte es dem Beklagten oblegen, darzutun und zu beweisen, dass ihn eine Pflichtverletzung nicht trifft. Ein substantiierter Vortrag des Beklagten ist hierzu nicht erfolgt“, so das Landgericht Hamburg in seinem Urteil vom 04.05.2005 (Aktenzeichen: 326 O 208/04).
Die volle Haftung des Kreditkarteninhabers ist auch im Falle des Missbrauchs der Karte bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung seiner Verpflichtung zur sorgfältigen Aufbewahrung der Karte nach einem Urteil des Amtsgerichts Münster vom 16.07.2010 (Aktenzeichen: 61 C 389/09) gegeben, wenn er dadurch zum Missbrauch beigetragen hat, dass er sich urlaubsbeedingt in die Lage versetzt hat, die Karte vorübergehend während eines Standbesuchs im Auto zu verwahren, anstatt sie sicher im Hotel unterzubringen: „Dem Beklagten ist auf Grund der Aufbewahrung seiner MasterCard im PKW während eines Strandbesuchs ein grob fahrlässiges Verhalten anzulasten. Ein PKW stellt keinen sicheren Aufbewahrungsort für wertvolle Kreditkarten dar. Es ist allgemein bekannt, dass Fahrzeuge in großer Vielzahl und innerhalb kürzester Zeit aufgebrochen werden können. Der Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens rechtfertigt sich vorliegend insbesondere im Hinblick auf die örtlichen Gegebenheiten. Das Fahrzeug war nach den Angaben des Beklagten auf einem häufig von Touristen frequentierten Parkplatz abgestellt, der sich oberhalb eines Strandbereichs befand. Nach Angaben des Beklagten war dort nicht viel los, Verkaufsbuden befanden sich dort ebenfalls nicht. Das Merkmal, dass der Parkplatz häufig von Touristen aufgesucht wird, stellt eine besondere Anziehung für Diebe dar, da sich gerade in Touristen-PKW's vielfach zurückgelassene Wertgegenstände auffinden lassen. Auf Grund der Tatsache, dass sich der Parkplatz oberhalb eines Strandes befand, konnten Kriminelle mit längeren Aufenthaltszeiten am Strand rechnen, so dass die Gefahr der Entdeckung nicht übermäßig groß war. Die Angabe des Beklagten, die Kreditkarte habe sich im Rucksack im Kofferraum befunden, führt nicht zu einer Herabstufung des Schuldvorwurfs. Zwar war die potentielle Beute nicht direkt sichtbar im Auto abgelegt, so dass sie keine weitere Provokation darstellte. Auch Dieben ist jedoch bekannt, dass zumindest als geringstmögliche Sicherheitsmaßnahmen die im Auto zurückgelassenen Wertgegenstände nicht sichtbar abgelegt werden. Allein die fehlende Sichtbarkeit bedeutet daher nicht, dass sich keine Wertgegenstände im Auto befinden. Es erfordert nur kurze Zeit um ein Auto zu öffnen und einer kurzen Durchsuchung zu überziehen, so dass sich Diebe von einer fehlenden Sichtbarkeit von Wertgegenständen nicht abschrecken lassen. Das Gericht vermag der Auffassung des Beklagten, dass der Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens dann nicht gerechtfertigt sei, wenn der Karteninhaber sich zu einem Strandbesuch begeben habe, nicht zu folgen. Dieses ändert nichts daran, dass die Karte nach wie vor im Auto nicht sicher aufgehoben werden kann“, so das Amtsgericht Münster in seinem Urteil.


Oliver Renner

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

-       Lehrbeauftragter der Fachhochschule Schmalkalden

für das weiterbildende Studium zum/r „Finanzfachwirt/in (FH)“

-       Lehrbeauftragter der Hochschule Pforzheim

-       Stellvertretender Vorsitzender des Prüfungsausschusses

"Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht" der Rechtsanwaltskammer Stuttgart

-       Geldwäschebeauftragter der Rechtsanwaltskammer Stuttgart


WÜTERICH BREUCKER Rechtsanwälte

Belegexemplar erbeten



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