Kündigung der Wüstenrot Bausparkasse AG unwirksam

eingestellt am 19.01.2016

Landgericht Stuttgart, Urteil vom 13.01.2016 – AZ.: 21 O 240/15

Das Landgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 13.01.2016 – AZ.: 21 O 240/15 – festgestellt, dass die Kündigung des Bausparvertrages durch die Wüstenrot Bausparkasse unwirksam ist und der Bausparvertrag unverändert fortbesteht.

Der Bausparer hatte mit der Wüstenrot Bausparkasse im Jahr 1994 einen Bausparvertrag über eine Bausparsumme von € 102.258,38 und einer Guthabensverzinsung von bis zu 4,5% abgeschlossen. Ende Dezember 2004 belief sich das Sparguthaben auf € 70.575,85 und das Bonusguthaben auf € 16.976,44. Die Wüstenrot Bausparkasse AG kündigte den Vertrag zum 24.07.2015. Der Bausparer wehrte sich gegen die Kündigung und hat Klage gegen die Wüstenrot Bausparkasse AG beim Landgericht Stuttgart eingereicht.

Das Landgericht Stuttgart hat der Klage stattgegeben. Der Bausparkasse stand kein Kündigungsrecht zu. Der Bausparvertrag besteht daher unverändert fort. Zwar finden nach Auffassung des Landgerichts Stuttgart die Regelungen über Darlehen – konkret § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB Anwendung. Allerdings seien deren Voraussetzungen nicht erfüllt. Voraussetzung für das Bestehen eines Kündigungsrechts ist demnach, dass das Darlehen „vollständig empfangen“ ist. Die bloße Zuteilungsreife reicht hierzu jedoch nicht aus, so das Landgericht in seinen Entscheidungsgründen. Nur wenn die Bausparsumme voll bespart ist, also kein Raum mehr für die Zuteilung eines Bauspardarlehens gegeben ist, dann komme ein Kündigungsrecht in Betracht.

Das Landgericht folgte damit der Argumentation von Rechtsanwalt Oliver Renner (zugleich Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und eine Entscheidung des Oberlandesgerichts liegt noch nicht vor.

Nach vollständiger Ansparung der Bausparsumme geht die Rechtsprechung einheitlich davon aus, dass der Bausparkasse ein Recht zu Kündigung zusteht. Das Ziel des Bausparvertrages ist erreicht. Ein Darlehen kann gar nicht mehr gewährt werden. Zweck des Bausparvertrages ist es nicht, darüber hinaus eine verzinsliche Geldanlage zu gewähren (OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.10.2011 – AZ.: 9 U 151/11; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 02.10.2013 – AZ.: 19 U 106/13; OLG Köln, Beschluss vom 23.03.2015 – AZ.: 13 U 104/14).

Umstritten ist aber, ob der Bausparkasse alleine nur nach Vorliegen der Zuteilungsreife und nach Ablauf von zehn Jahren hernach ein Kündigungsrecht zusteht. Die Bausparkassen stützen das Kündigungsrecht hierbei auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB, wonach vereinfacht gesagt nach vollständigem Empfang des Darlehens nach Ablauf von zehn Jahren ein Kündigungsrecht besteht. Die Mehrzahl der Gerichte spricht der Bausparkasse ein dahingehendes Kündigungsrecht zu. Die Dauer der Ansparphase könne nicht in das Belieben des Bausparers gestellt werden, da eine überlange Besparung nicht dem Zweck des Bausparens – Erlangung eines zinsgünstigen Darlehens – entspricht (z.B. LG Mainz, Urteil vom 28.07.2014 – AZ.: 5 O 1/14; LG Aachen, Urteil vom 15.05.2015 – AZ.: 10 O 404/14; LG Hannover, Urteil vom 30.06.2015 – AZ.: 14 O 55/15; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 17.08.2015 – AZ.: 6 O 1708/15).

Anders sieht dies das Amtsgericht Ludwigsburg (Urteil vom 07.08.2015 – AZ.: 10 C 1154/15) sowie das Landgericht Karlsruhe (Urteil vom 09.10.2015 – AZ.: 7 O 126/15) und das Landgericht Stuttgart in dem oben zitierten Urteil. Die Zuteilungsreife ist nur der Zeitpunkt, in dem der Bausparer den Rollentausch von Darlehensgeber zum Darlehensnehmer vornehmen kann. Hierzu ist er aber nicht verpflichtet. Das Bauspardarlehen nach Zuteilungsreife nicht in Anspruch zu nehmen sei daher kein vertragswidriges Verhalten. Auf § 489 BGB kann sich die Bausparkasse auch nicht stützen, da die Bausparkasse auch in der Lage seien, ihre Bedingungen für bestehende Verträge zuzulassen. Hierdurch wird das Kollektivinteresse geschützt und nicht durch die Kündigung.

Die weitere Rechtsentwicklung hierzu bleibt abzuwarten.

 

Stuttgart, den 19.01.2016

 

Oliver Renner

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

-       Lehrbeauftragter der Fachhochschule Schmalkalden

für das weiterbildende Studium zum/r „Finanzfachwirt/in (FH)“

-       Lehrbeauftragter der Hochschule Pforzheim

-       Stellvertretender Vorsitzender des Prüfungsausschusses

"Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht" der Rechtsanwaltskammer Stuttgart

-       Geldwäschebeauftragter der Rechtsanwaltskammer Stuttgart

-       Schiedsgutachter nach § 18 ARB

 

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