Prämiensparvertrag Sparkasse kündigt trotz entgegenstehender Rechtsprechung

Veröffentlicht am 11.07.2022

Prämiensparvertrag Sparkasse kündigt trotz entgegenstehender Rechtsprechung

Prämiensparvertrag

Sparkasse kündigt trotz entgegenstehender Rechtsprechung

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OLG Nürnberg, Urteil vom 16.11.2021 – 14 U 185/21 -

Trotz entgegenstehender Rechtsprechung kündigte eine Sparkasse Prämiensparverträge.

Streitigkeiten zur Frage, ob Prämiensparverträge gekündigt werden, hat bereits der Bundesgerichtshof entschieden.

Vom Bundesgerichtshof noch nicht entschieden ist, ob sich eine Bank auf ein Kündigungsrecht im Sparvertrag berufen kann, wonach eine Kündigungsfrist von drei Monaten gilt.

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat mit Urteil vom 16.11.2021 die dahingehende Klausel im Prämiensparvertrag als unwirksam erachtet:Die Formulierung „Der Sparvertrag kann jederzeit ... gekündigt werden.“ ist nicht klar und verständlich, weil der/die Kündigungsberechtigte/n nicht genannt ist/sind; der Klauselverwender hätte unmissverständlich formulieren können: „Der Sparvertrag kann sowohl vom Sparer/Kunden als auch von der … gekündigt werden.“ (OLG Nürnberg, Urteil vom 16. November 2021 – 14 U 185/21 –).

Trotz dieser Rechtsprechung kündigen Banken weiterhin unter Berufung auf diese Klausel Prämiensparverträge. Hierbei geht es nicht um die Frage, in welcher Höhe Zinsnachforderungen auf Grund unwirksamer Zinsanpassungsklauseln ggf. bestehen. Über die aktuelle Rechtslage soll sich der Sparer nach dem Kündigungsschreiben selbst informieren.

Es geht aber vielmehr darum, ob der Vertrag nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg überhaupt gekündigt werden kann.

Sparer sollten sich daher nicht auf einen Vergleich bezogen auf die zurückliegenden Vertragsjahre einlassen.

Rechtsanwalt Oliver Renner – zugleich Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht – vertritt seit Jahren Prämiensparer. Bei Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Stuttgart, den 11.07.2022

Oliver Renner

Rechtsanwalt

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