TRIAGON Holding AG - Weiteres Urteil

Veröffentlicht am 05.07.2005

TRIAGON Holding AG - Weiteres Urteil

Pressemitteilung



TRIAGON Holding AG - Weiteres Urteil zugunsten der Anleger


   

Anleger können nach strafrechtlicher Verurteilung des ehemaligen Vorstandes der TRIAGON Holding AG, Herrn XXX, ihre atypisch stille Beteiligung rück abwickeln und erhalten Schadensersatz.


Landgericht Stuttgart, Urteil vom 04.07.2005 (AZ.: 36 O 67/05 KfH)

Nachdem die Stuttgarter Rechtsanwaltskanzlei Wüterich Breucker bereits für zwei Anleger an der TRIAGON Holding AG, Leipzig vor den Landgerichten Stuttgart und Leipzig im vergangenen Monat obsiegende Urteile erstritten hat (Landgericht Stuttgart, Urteil vom 27.06.2005 - AZ.: 40 O 29/05 KfH -; Landgericht Leipzig, Urteil vom 24.06.2005 - AZ.: 03 HK O 6734/04 -), liegt nunmehr ein weiteres Urteil der 36. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vor (Landgericht Stuttgart, Urteil vom 04.07.2005 - 36 O 67/05 KfH). Diese gab der Klage ebenfalls statt.

Die TRIAGON Holding AG wurde in allen drei Verfahren verurteilt, die Beteiligungen rück abzuwickeln und den von Rechtsanwalt Oliver Renner vertretenen Anlegern Schadensersatz zu bezahlen. Die Anleger erhalten nach noch nicht rechtskräftigen Urteilen ihr komplett einbezahltes Geld abzüglich erhaltener Entnahmen zurück. Die TRIAGON Holding AG muss zudem die für die Beteiligungsfinanzierung aufgenommenen Darlehen der Anleger weiterbedienen.

Bei der TRIAGON Holding AG handelt es sich um eine Kapitalanlagegesellschaft, die an Anleger Beteiligungen in Form von atypisch stillen Gesellschaften vertrieb. Die Anleger wurden durch Mitarbeiter der BIG Beratungsgesellschaft mbH geworben. Der ehemalige Vorstand der TRIAGON Holding AG, Herr XXX wurde vom Landgericht Stuttgart am 18.10.2004 rechtskräftig wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe verurteilt (AZ.: 6 KLs 163 (175) Js 46762/02). Einziger Aktionär der TRIAGON Holding AG war die BIG Beratungsgesellschaft mbH. Diese wurde faktisch von Herrn XXX geführt. Die TRIAGON Holding AG hat mehr als 15% der von den Anlegern eingezahlten Einlagen für Vertriebszwecke vewendet und darüber im Prospekt nicht aufgeklärt.

Die Landgerichte Stuttgart und Leipzig setzen in ihren Entscheidung konsequent die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs um, wonach in einem Emissionsprospekt über Kapitalanlagen Innenprovisionen, die höher als 15% sind, aufgedeckt werden müssen.

Zudem folgten beide Gerichte der Argumentation von Rechtsanwalt Oliver Renner, dass über die wirtschaftlichen und persönlichen Verflechtungen zwischen der TRIAGON Holding AG, der BIG Beratungsgesellschaft mbH und Herrn XXX eine Aufklärung erfolgen muss.

Die Urteile dürften mithin auf alle Anleger der TRIAGON Holding AG übertragbar sein. Die Ansprüche sind nach dem Urteil des Landgerichts Stuttgart auch noch nicht verjährt: Zum einen handelt es sich, so das Gericht, nicht um Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinne, sondern um Ansprüche aus Delikt; zum anderen bestand erst ab der strafrechtlichen Verurteilung des damaligen Vorstandes der TRIAGON Holding AG, Herrn XXX, sichere Kenntnis von der Pflichtverletzung und der Verantwortlichkeit.

Die TRIAGON Holding AG konnte bislang noch keine einzige Klage, die von der Kanzlei Wüterich Breucker geführt worden ist, zu ihren Gunsten abwenden. Einhellig folgen die Gerichte der Argumentation, dass die Innenprovision hätte aufgedeckt werden müssen und den Anleger auch kein Mitverschulden trifft.

Anlegern an der TRIAGON Holding AG, die sich von ihrer Beteiligung trennen wollen, ist dringend zu empfehlen, sich anwaltlichen Rat einzuholen und Maßnahmen zu ergreifen, damit keine Verjährung droht.


Stuttgart, den 05. Juli 2005

gez. Rechtsanwalt Oliver Renner

WÜTERICH BREUCKER Rechtsanwälte


PM-05-05-Triagon.pdf