Versuchter Enkeltrick im Filstal bei Göppingen
Als Falscher Polizist oder Enkeltrick wird ein betrügerisches Vorgehen bezeichnet, bei dem sich Trickbetrüger über das Telefon, meist gegenüber älteren und/oder hilflosen Personen, als deren nahe Verwandte oder Polizisten ausgeben, um unter Vorspiegelung falscher Tatsachen an deren Bargeld oder Wertgegenstände zu gelangen. Die Person soll hierbei oftmals größere Barbeträge bei der Bank abheben, um diese dann zu übergeben. Die Polizei warnt hierüber und in den Medien wird vielfach berichtet. (vgl. nur: https://www.polizei-beratung.de/themen-und-tipps/betrug/enkeltrick/).
In dieser Woche mehren sich wieder Fälle. Im Filstal bei Göppingen wurde ein solcher Fall der Polizei gemeldet. Die angerufene Rentnerin blieb hartnäckig und hatte Verdacht geschöpft. Es wurde daraufhin abrupt aufgelegt.
Wenn man nun aber tatsächlich reingefallen ist, kann man die Betrüger in der Regel nicht zur Haftung bringen, da diese nicht greifbar sind. Staatsanwaltschaftliche Ermittlungen werden oftmals eingestellt. Die Täterschaft nutzt nach kriminalistischer Erfahrung sogenannte gespoofte, d.h. mittels internetbasierter Software generierte Telefonnummern, damit diese nicht zurückverfolgbar sind. Auf Grund des konspirativen Vorgehens, das insbesondere länderübergreifend durchgeführt wird, ist die Nachverfolgung und damit die Ermittlung der tatsächlich handelnden Personen faktisch ausgeschlossen. Wenn weitere Ermittlungsansätze nicht gegeben sind, dann stellen die Staatsanwaltschaften in der Regel die Ermittlung ein.
Es stellt sich sodann die Frage, ob ggf. die Bank haftet, wenn bei dieser eine große Summe in bar abgehoben worden ist.
Grundsätzlich kann/muss sich die Bank an den erteilten Auftrag zur Auszahlung des Bargeldes halten.
Ausnahmsweise bestehen aber Warn- und Hinweispflichten, um den Kunden vor eigenen Schäden zu bewahren (so der Bundesgerichtshof beim Vollmachtmissbrauch: BGH, Urteil vom 22. Juni 2004 – XI ZR 90/03 –). Auch hat der Bundesgerichtshof im bargeldlosen Zahlungsverkehr die Pflicht der Bank bejaht, Warnhinweise zu erteilen, wenn massive Verdachtsmomente für die Bank evident sind (BGH, Urteil vom 06. Mai 2008 – XI ZR 56/07 –).
In solchen Fällen sind Warn- und Hinweispflichten der Kreditinstitute zum Schutz ihrer Kunden vor drohenden Schäden anzunehmen. Werden solche nicht erteilt, dann ist eine Haftung der Bank nicht auszuschließen.
Wenn ein ungewöhnlich hoher Geldbetrag – bisheriges Bargeldabhebungsverhalten muss berücksichtigt werden - von einer älteren Person in bar abgehoben wird, könnte man durchaus auf Grund der medialen Berichterstattung sowie der Warnhinweise der Polizei über den Enkeltrick eine Warn- und Hinweispflicht der Bank annehmen. Manche Banken warnen sogar selbst vor dem Enkeltrick auf deren Homepage.
Es kommt immer auf den Einzelfall sowie dessen Besonderheiten an, die es gilt, individuell aufzuklären.
Rechtsanwalt Oliver Renner vertritt bundesweit Opfer von Fällen des Enkeltricks/Falscher Polizist.
Bei Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Stuttgart, den 22.07.2022
Oliver Renner
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
c/o Wüterich Breucker Rechtsanwälte Partnerschaft mbH
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