
Vorfälligkeitsentschädigung zurückholen
BGH, Urteil vom 03.12.2024 – XI ZR 75/23 –
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 03.12.2024 – Aktenzeichen: XI ZR 75/23 – entschieden, dass bei intransparenter Angabe zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung der Kunde die von ihm bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückfordern kann.
In einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag muss der Darlehensnehmer klar und verständlich über die Voraussetzungen und die Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung informiert werden. Ist die Information über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend, ist der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ausgeschlossen.
Zwar genügt es im Hinblick auf eine hinreichende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode, wenn die Bank als Darlehensgeberin die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt. Die Darstellung einer finanzmathematischen Berechnungsformel ist nicht erforderlich.
Eine Klausel, die bei der Schadensberechnung in zeitlicher Hinsicht auf die "Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens" abstellt, ist jedoch unzureichend im Sinne des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher versteht – so der Bundesgerichtshof - die gegenständlichen Vertragsbedingungen dahingehend, dass mit "Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens" die noch verbliebene Gesamtlaufzeit der Darlehen, nicht aber der Zeitraum der rechtlichen geschützten Zinserwartung bezeichnet wird.
Ob diese o.g. Voraussetzungen im Einzelfall in den Vertragsbedingungen so geregelt sind, muss individuell geprüft werden.
Rechtsanwalt Oliver Renner – Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht – hat schon mehrfach Bankkunden in solchen Konstellationen vertreten und konstruktiv gemeinsam mit den Mandanten Lösungen mit der Bank gefunden.
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Stuttgart, den 26.01.2025
Oliver Renner
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