Wann ein Widerruf die Verjährung hinauszögern kann

eingestellt am 08.01.2018

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 08.11.2018 – AZ: III ZR 628/16 – wie folgt entschieden:

„Steht dem Anleger ein vertragliches Recht auf Widerruf seiner Beitrittserklärung zu einer Fondsgesellschaft zu, welches - abgesehen von der Einhaltung einer Widerrufsfrist oder bestimmter Formerfordernisse - an keine weiteren Voraussetzungen gebunden ist, ist der Anleger durch das Zustandekommen des Beitrittsvertrages noch nicht im Sinne des § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB geschädigt.“

In einem Beitrag in DASINVESTMENT vom 09.01.2019 hat Rechtsanwalt Oliver Renner – zugleich Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht – die Entscheidung und Konsequenzen für die Praxis erläutert.

 

Nachfolgend der link zum Beitrag:

https://www.dasinvestment.com/falschberatung-bei-sachwerte-investments-wann-ein-widerruf-die-verjaehrung-hinauszoegern-kann/

 

 

Stuttgart, den 09.01.2019

 

Oliver Renner

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

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