Unerlaubtes Bankgeschäft - Organhaftung ist nicht zwangsläufig
eingestellt am 23.01.2024 von Oliver RennerUnerlaubte Bankgeschäfte
Organhaftung ist nicht zwangsläufig
BGH, Urteil vom 09.11.2023 – III ZR 105/22 -
Das Betreiben von unerlaubten Bankgeschäften ist nach § 32 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) strafbar und kann eine deliktische Haftung von Organen nach § 823 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) begründen.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 09.11.2023 – AZ: III ZR 105/22 – aber entschieden, dass bloße Organstellung allein nicht genügt, um eine strafrechtliche Verantwortlichkeit und/oder zivilrechtliche Haftung gegenüber Anlegern zu begründen.
Erforderlich ist vielmehr, dass ein Verschulden gegeben ist, das gesondert festgestellt werden muss:
vollständig lesen »