Aktuelle Blogartikel

Arbeitsrechtlicher Status von Stützpunkttrainern - Angestellte oder freie Mitarbeiter?

Veröffentlicht am 07.05.2020 von Dr. Marius Breucker

Zur Frage, ob Stützpunkttrainer des Verbandes – in diesem Falle des DFB – arbeitsrechtlich als Arbeitnehmer oder als freie Mitarbeiter einzustufen sind, äußerte sich Rechtsanwalt Dr. Marius Breucker in den Stuttgarter Nachrichten am 7. Mai 2020:

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Neue Arbeitsverträge mit Spielern während der Kurzarbeit?

Veröffentlicht am 30.04.2020 von Dr. Marius Breucker

Angesichts der derzeitigen Trainings- und Wettbewerbsverbote stellt sich für viele Vereine die Frage, ob Spieler, die für die kommende Saison verpflichtet werden, in gleicher Weise Anspruch auf Kurzarbeitergeld erlangen wie derzeit beschäftigte.

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BAG zum Fall Müller

Veröffentlicht am 17.01.2018 von Maximilian Wüterich

BAG zum Fall Müller: Befristung von Arbeitsverhältnissen im Sport Wie besonders ist der Sport? Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner vorab veröffentlichten Pressemitteilung zum Fall "Müller" (Urteil vom 16. Januar 2018 - 7 AZR 312/16) deutlich gemacht, dass es die Befristung des Arbeitsvertrages aufgrund der "Eigenart der Arbeitsleistung" gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG für wirksam erachtet.

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Reaktion auf Kündigung nach englischem Recht

Veröffentlicht am 24.11.2014 von Dr. Marius Breucker

Gilt für ein Anstellungsverhältnis englisches Recht, so kann ein Arbeitnehmer je nach Einzelfall verschiedene Ansprüche geltend machen: Er kann vorbringen, dass die Kündigung an sich einen Vertragsbruch darstellt („wrongful dismissal“) und den daraus entstandenen finanziellen Schaden geltend machen.

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Schließung der Krankenkasse City BKK

Veröffentlicht am 26.07.2012 von Maximilian Wüterich

Die City BKK erwehrt sich zahlreicher Kündigungsschutzklagen vor deutschen Arbeitsgerichten.

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Kündigungsschutzklagen nach Pleite der City BKK

Veröffentlicht am 27.06.2011 von Maximilian Wüterich

Zum 1. 7. wird die City BKK geschlossen. Für die ordentlich kündbaren Beschäftigten ist die Rechtslage scheinbar eindeutig: §§ 155 IV 9, 164 IV1 SGB V ordnen die Beendigung deren Arbeitsverhältnisse „mit dem Tage der Schließung“ an

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