Immobiliendarlehen - Schadensersatz bei verweigertem Sicherheitentausch
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Immobiliendarlehen
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Schadensersatz wegen verweigertem Sicherheitentausch
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat eine Bank einem bloßen Austausch der vereinbarten Sicherheiten bei sonst unverändert fortbestehendem Darlehen zuzustimmen, wenn der Sicherheitenaustausch dem Kreditinstitut mangels eines schutzwürdigen Eigeninteresses zuzumuten ist.
Dies ist der Fall, wenn eine vom Darlehensnehmer als Ersatz angebotene Grundschuld das Risiko der realkreditgebenden Bank genauso gut abdeckt wie die der Bank vereinbarungsgemäß eingeräumte Grundschuld, der Darlehensnehmer bereit und in der Lage ist, alle mit dem Sicherheitenaustausch verbundenen Kosten zu tragen und das Kreditinstitut auch nicht befürchten muss, etwa bei der Verwaltung oder der Verwertung der Ersatzsicherheit irgendwelche Nachteile zu erleiden (BGH, Urteil vom 3. Februar 2004 – XI ZR 398/02 –).
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